Änderung HeilBG beschlossen: Weniger Bürokratie bei Elternzeit
Das deutschlandweit erste Bürokratieabbaugesetz wurde Mitte Dezember in dritter Lesung im hessischen Landtag verabschiedet. Dabei wurde auch das hessische Heilberufsgesetz (HeilbG) geändert und die Regelung zur Mitgliedschaft neu gefasst. Konkret heißt das: Wenn ein Mitglied der PTK Hessen die Tätigkeit zeitweise niederlegt, zum Beispiel bei Elternzeit, bleibt die Kammermitgliedschaft bestehen. Das bedeutet weniger Bürokratie und damit weniger Verwaltungsaufwand für die Geschäftsstelle der Kammer und das Mitglied.
Die gesamte Drucksache der Gesetzesänderung finden Sie hier (Artikel 72):
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/9/02749.pdf
Bisher unnötiger und vermeidbarer Aufwand
Bislang war die Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer laut HeilbG ausschließlich an die Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in Hessen geknüpft. Das hatte zur Folge, dass die Mitglieder bei vorübergehender Einstellung ihrer Tätigkeit (länger als kurzfristig), automatisch aus der Kammermitgliedschaft entlassen wurden. Diese Situation tritt am häufigsten nach der Geburt eines Kindes ein. In diesem Fall reduzieren viele Mitglieder (selbständig und/oder angestellt) ihre Berufstätigkeit oder nehmen vollständig Elternzeit zwischen sechs Monaten und drei Jahre in Anspruch. Infolgedessen musste die Geschäftsstelle in Vergangenheit diese Kammermitglieder aus der Mitgliedschaft entlassen. Zusätzlich mussten Mitglieder, die ihren Wohnsitz in einem angrenzenden Bundesland (z.B.: psychotherapeutische Tätigkeit in Seligenstadt, Wohnsitz in Aschaffenburg) hatten, an die dortige Landeskammer übergeben werden müssen – da die Mitgliedschaft dort bereits ortsgebunden war, insofern keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit mussten sie sich unter Angabe sämtlicher Daten neu bei der PTK Hessen melden und gegebenenfalls auch in der anderen Kammer wieder abmelden. Insgesamt war der Prozess bislang sehr aufwendig und unnötig.
Mitgliedschaft jetzt subsidiär an den Wohnort geknüpft
Aus diesem Grund hat die PTK Hessen in einem Weißbuch zur Entbürokratisierung an Staatsminister Manfred Pentz eine Änderung des HeilbG gefordert – eine gemeinsame Aktion mit dem Bündnis Kammern in Hessen Ende September 2025. Rund ein Jahr später trafen sich Vertreter*innen der Kammern erneut mit Minister Pentz, um den aktuellen Stand der Umsetzung zu besprechen. Circa die Hälfte der damals eingereichten Vorschläge seien Teil des ersten Bürokratieabbaugesetzes, so Pentz, darunter auch das der PTK Hessen. Mitte Dezember folgte dann der Beschluss im Landtag. Zukünftig ist die Mitgliedschaft in der Kammer damit subsidiär an den Wohnort geknüpft. Das bedeutet: Wenn die psychotherapeutische Tätigkeit in Hessen als erste Bedingung für die Mitgliedschaft nicht mehr existiert, gilt der Wohnort ersatzweise als Bedingung für die Mitgliedschaft.
In Kraft tritt das geänderte Gesetz am 23.12.2025. In der Geschäftsstelle werden nun die notwendigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geänderten Regelungen geschaffen. Dazu müssen beispielsweise die Meldeordnung, das Mitgliederverwaltungssystem sowie gegenenfalls die Beitragsordnung angepasst werden. Bis dahin gilt der bisherige Prozess.
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