Änderungsantrag 28 zu § 117 im GVWG stoppen – Ausbeutung in Psychotherapeut*innen-Aus- und Weiterbildung darf nicht zementiert werden!

14.05.2021 | Kategorien: |

Im Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz wurde im November 2019 eine Neuformulierung des §117 SGB V, Absatz 3c verabschiedet, die die Vergütung der Aus- und Weiterbildung regelt. Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel die Vergütung für die PiAs zu verbessern und für die künftigen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) ein angemessenes Gehalt zu sichern.

Hintergrund

Im Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz wurde im November 2019 eine Neuformulierung des §117 SGB V, Absatz 3c verabschiedet, die die Vergütung der Aus- und Weiterbildung regelt. Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel die Vergütung für die PiAs zu verbessern und für die künftigen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) ein angemessenes Gehalt zu sichern. Dies war von Beginn der Ausbildungsreform an ein zentrales Reformziel. Die prekären Ausbildungsbedingungen der PiAs sollten beendet werden und für die künftige Weiterbildung eine angemessene Vergütung erfolgen. Unter „angemessen“ sollte ein Gehalt von mindestens TVöD E13 oder E14 entsprechend des akademischen Master-Abschlusses mit Approbation als Psychotherapeut*in verstanden werden.

Im §117 Abs. 3c werden die Ausbildungsinstitute gesetzlich verpflichtet, dass „ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren ist, mit dem die von den Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmern geleistete Krankenbehandlung angemessen abgegolten wird; der zu vereinbarende Anteil beträgt mindestens 40 Prozent der Vergütung“.

Mit der Formulierung, dass die Vergütung für geleistete Krankenbehandlung „angemessen abgegolten“ werden muss, wurde die Basis für Verhandlungen mit den Krankenkassen geschaffen, um Zuschläge für die Aus- bzw. Weiterbildung zu erreichen. Vergleichbar der Finanzierung der ambulanten hausärztlichen Weiterbildung.

Nun liegt von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD ein Entwurf für einen Änderungsantrag für den §117, Abs 3c, vor, der eine Streichung der Satzinhalte vorsieht, die sich auf eine angemessene Vergütung beziehen. Geblieben ist lediglich, dass ein Anteil von 40% des Kassenhonorars für die Krankenbehandlung ausgezahlt werden muss. Damit entfällt die Verhandlungsmöglichkeit mit den Kassen für eine gerechtere Vergütung der Krankenbehandlung während der Aus- und Weiterbildung.

Entwurf Änderungsantrag zum §117 im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz -GVWG

(rot = neuer Text)

Änderungsantrag 28
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
(Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) BT-Drs. 19/26822

Zu Artikel 1 Nummer 32a (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
(Weiterleitung Vergütungsanteil an PiAs)
Nach Artikel 1 Nummer 32 wird folgende Nummer 32a eingefügt:
,32a. §
Änderungsantrag im GVWG:
,32a. § 117 Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

„Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten
Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. dabei eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen soll. § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

2. ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren ist, mit dem die von den Ausbildungs-- oder Weiterbildungsteilnehmern geleistete Krankenbehandlung angemessen abgegolten wird; der zu vereinbarende Anteil beträgt mindestens 40 Prozent der Vergütung.

2. Die Ambulanzen sind verpflichtet, von der Vergütung, die sie von den Krankenkassen für die durch einen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte Leistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe von mindestens 40 Prozent an den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden weiterzuleiten.

Sie haben die Weiterleitung des Vergütungsanteils den Krankenkassen nachzuweisen. Die Ambulanzen haben der Bundespsychotherapeutenkammer die jeweils aktuelle Höhe der zu zahlenden Ausbildungskosten sowie des weiterzuleitenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum 31. Juli 2021, mitzuteilen. Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine bundesweite Übersicht der jeweiligen aktuellen Ausbildungskosten der Ambulanzen und die jeweilige Höhe der Vergütungsanteils zu veröffentlichen.

 

40 Euro pro Therapiestunde sind keine angemessene Vergütung! - nicht für PiAs:

40% des Kassenhonorars entsprechen im Schnitt 40€, aber nur für die geleistete Therapie-stunde. Für die heutigen PiAs wird so die prekäre Ausbildungssituation fortgesetzt: Ausbildungsgebühren für Theorie, Selbsterfahrung und Supervision müssen von ihnen selbst auf-gebracht werden. Jede ausgefallene oder abgesagte Therapiestunde führt zu einer Absenkung der Vergütung. Es ist aufgrund der erforderlichen Vor- und Nachbereitung der Therapiestunden, der Dokumentationspflichten und der Supervisionsaufgaben nicht möglich, mehr als 10 bis max. 15 Therapiestunden in der Woche durchzuführen. Damit kann knapp die Ausbildung refinanziert werden, Lebenshaltungskosten können nicht gedeckt werden.

nicht für PtW:

Künftige PtWs müssen die Weiterbildung in Anstellung absolvieren. Das schreiben die Heilberufegesetze der Länder vor. Für die PtWs wird davon ausgegangen, dass diese 20 Therapiestunden in der Woche erbringen sollen. Diese Stundenzahl würde bei einer Vergütung von 40€ pro Therapiestunde in 42 Arbeitswochen zu einem Arbeitgeber Bruttogehalt von 33.600€ führen. Zieht man den Arbeitgeberanteil von dieser Summe ab, bleibt ein Jahresgehalt von 26.800€ für die PtW, d.h. ein Monatsgehalt von 2.240€. Das entspräche dem TVöD E2.
Zum Vergleich: TVöD 13 sind 4187,45€, TVöD 14 sind 4.542,98€ im Monat. Damit würden 2. 000€ pro Monat unterschlagen.
https://www.oeffentlichen-dienst.de/entgelttabelle/tvoed-bund.html

Grobe handwerkliche Fehler im Änderungsantrag

Aber nicht nur die Festschreibung der prekären Vergütungssituation ist abzulehnen, die vor-geschlagenen Änderungen von § 117 werden auch aus folgenden Gründen als hochproblematisch erachtet:
(a) Es bleibt unklar, ob in dem Mindestbetrag von 40% auch geldwerte Leistungen (z.B. Kosten für Supervision) der Institute / Ambulanzen enthalten sind.
(b) In der geplanten Gesetzesänderung wird nicht zwischen der gegenwärtig nach altem Recht durchgeführten Ausbildung und der zukünftigen Weiterbildung unterschieden. Für die Honorierung der zukünftigen ambulanten Tätigkeit von Weiterbildungsassistenten kann nur eine tarifliche Orientierung die Grundlage für die Finanzierung der entsprechenden Stellen sein. 40% der (gegenwärtigen) Honorare für psychotherapeutische Leistungen werden dafür nicht ausreichen. Daher werden für die zukünftige Weiterbildung Neuverhandlungen mit den Krankenkassen oder aber andere gesetzliche Lösungen für die Finanzierung der ambulanten Weiterbildung notwendig sein.
(c) Im Entwurf ist eine doppelte Nachweispflicht der Auszahlung der 40% sowohl gegen-über den Krankenkassen als auch gegenüber der Bundespsychotherapeutenkammer vor-gesehen.
(d) Es wird von „Ausbildungskosten der Ambulanz“ gesprochen. Die Kosten für die theoretische Ausbildung, die Selbsterfahrung sowie die Kosten für die Infrastruktur entstehen jedoch – nach dem bisherigen Psychotherapeutengesetz - auf der Ebene von staatlich an-erkannten Ausbildungsinstituten
(e) Die Ausbildungsinstitute haben kein Rechtsverhältnis zur BPtK. Daher wird die Möglichkeit einer Überprüfung der gesetzlich geforderten Auszahlung durch die Kammern (BPtK und/oder Landeskammern) als rechtlich fraglich erachtet.

Zusammenfassende Kritik

  • die vorgeschlagenen Änderungen von §117 sind keine Lösung des Problems der nicht angemessenen Finanzierung der PiAs während der praktischen Ausbildung,
  • die 40%-Regel für Ausbildungsteilnehmer*innen reicht nicht aus, um aktuell angemessene Honorare zu zahlen,
  • die 40%-Regel reicht überhaupt nicht aus, um in Zukunft für Weiterbildungsassistent*innen während der ambulanten Weiterbildung ein tariflich angemessenes Gehalt (mind. E13 oder E14) zu zahlen,
  • Kostentransparenz allein verändert nicht die schlechte Vergütungssituation der PiA,
  • die geplante Änderung im §117 hilft nur den Krankenkassen!
off