Die Psychotherapeutenkammer Hessen begrüßte insgesamt die Weiterentwicklung des PsychKHG, das die Rechte der Patient*innen stärkt und die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts umsetzt.
In der Stellungnahme verwies die Kammer allerdings auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung des neuen Berufs „Psychotherapeut*in“ im Gesetzestext zusätzlich zur Benennung der Psychologischen Psychotherapeut*innen. Alternativ kann auch die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut*in“ allein verwendet werden, die der Gesetzgeber für alle drei Berufsgruppen (Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen im Psychotherapeutengesetz festgelegt hat. Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut*in“ wird auch in den Gesetzestexten des SGB V verwendet.
Für Leitungsfunktionen im Maßregelvollzug sieht der Entwurf neben Ärzt*innen auch Psycholog*innen vor. Dies beurteilt die Psychotherapeutenkammer als nicht hinreichend, weil Psycholog*innen nicht über die Befugnis zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie verfügen, d.h. sie dürfen keine Diagnosen stellen, keine Indikationsstellung und keine Behandlung bei Menschen mit psychischen Erkrankungen durchführen. Neben Ärzt*innen sollten daher Psychotherapeut*innen Leitungsfunktion in Einrichtungen des Maßregelvollzugs übernehmen.
Die Arbeit der Besuchskommissionen, die in regelmäßigen Abständen die psychiatrischen Fachkliniken besuchen, beurteilt die Psychotherapeutenkammer als sehr wichtig. Die Besuchskommissionen sollen nach dem jetzigen Entwurf auch mit der Hälfte ihrer Mitglieder tätig werden können. Dies wird von uns als nicht sachgerecht betrachtet, da unter Umständen kein Mitglied mit heilkundlicher Qualifizierung vertreten wäre.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.