Das bedeute zum einen, dass Videosprechstunden weiter unbegrenzt möglich sind. Ebenfalls verlängert wurden die zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten der Videobehandlung in der psychotherapeutischen Sprechstunde und bei probatorischen Sitzungen. Eine Psychotherapie kann auch beginnen, ohne dass es zwischen Therapeut*in und Patient*in zu einem persönlichen Kontakt gekommen ist. Die KBV empfiehlt, den Erstkontakt via Videosprechstunde nur in Einzelfällen vorzunehmen.
Der EBM wurde so angepasst, dass die entsprechenden Gebührenordnungspositionen auch abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistungen in einer Videosprechstunde durchgeführt werden.
Auch die telefonische Betreuung bleibt - mit den bisherigen Einschränkungen - möglich. Der/die Patient*in muss in den letzten sechs Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönliche vorstellig geworden sein und damit als "bekannt" gelten. Das Kontingent für Telefonkonsultationen liegt nach wie vor bei 200 Minuten pro Patient*in pro Quartal. Zu den Details der Vergütungen: KBV Praxisinformation Telefonkonsultation