Einrichtungsbezogene Impfpflicht startet in Kürze

02.03.2022 | Kategorie:

Ab 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitsbereich – auch für Psychotherapeut*innen. In einem Ministererlass hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) den Umfang der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß den Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie das weitere Verfahren bei den Gesundheitsämtern festgelegt und veröffentlicht.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ab 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitsbereich – auch für Psychotherapeut*innen. In einem Ministererlass hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) den Umfang der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß den Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie das weitere Verfahren bei den Gesundheitsämtern festgelegt und veröffentlicht. Beschäftigte Personen sind laut Gesetz schon jetzt und bis zum Ablauf des 15. März verpflichtet, ihrer Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen: Den Impfausweis, ein Nachweis über eine Genesung oder ein ärztliches Attest, das nachweist, dass eine COVID-19-Impfung nicht möglich ist.

Wird der Nachweis bis zum Ablauf des 15. März nicht erbracht oder falls Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen, hat die Leitung das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt einen Nachweis auch ohne diese Benachrichtigung anfordern. Selbständige sind verpflichtet die Nachweise entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs bereits vorlagen. Wer den Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zur Meldung der Daten hat das Land Hessen gemeinsam mit dem IT-Dienstleister ekom21 die Software „Civento“ entwickelt. Dabei handelt es sich um eine reine Webanwendung. Laut des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) wird diese Softwarelösung sowohl den hessischen Gesundheitsämtern als auch allen betroffenen Einrichtungen ermöglichen, die erforderlichen Daten und Informationen mit geringem verwaltungsseitigen Aufwand und auf rechtsicherem Wege zu übermitteln. Die Kosten dafür übernimmt das Land.

Die Freischaltung des Portals ist für den Zeitraum zwischen 16. und 18. März geplant. Anschließend müssen Meldungen unverzüglich vorgenommen werden, das heißt innerhalb von 14 Tagen. Dazu ist eine Registrierung auf „Civento“ und die Bestätigung der Kontrollmail notwendig, anschließend können Daten gemeldet werden. Mit der Meldung ist die Pflicht des Arbeitgebers beziehungsweise des Selbständigen erfüllt. Das Gesundheitsamt wendet sich daraufhin bei den jeweiligen Personen selbst. Sollten die Nachweise trotz Aufforderung nicht erbracht werden, ergreift das Gesundheitsamt verhältnismäßige Maßnahmen. Aufgrund begrenzter personeller Kapazitäten des Gesundheitsamtes stehen zunächst Krankenhäuser und große Pflegeeinrichtungen im Fokus.

Wir werden Sie zu diesem Thema auf dem Laufenden halten und über die Freischaltung der Software informieren. Bitte beachten Sie die zum Download bereitgestellten Informationsmaterialien des Bundesgesundheitsministeriums und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

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