Kammern in Hessen - Bürokratieabbau jetzt!
Bei zeitlich begrenzten Abwesenheiten sollte die Mitgliedschaft erhalten bleiben. So können wir durch den Verwaltungsaufwand für unsere Mitglieder und unsere Kammer verringern.
Vorschlag zum Bürokratieabbau der PTK Hessen
Problembeschreibung
Das hessische Heilberufsgesetz (HeilbG) knüpft die Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer ausschließlich an die Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in Hessen. Stellen Mitglieder ihre Tätigkeit länger als kurzfristig ein, endet die Kammermitgliedschaft aufgrund der gesetzlichen Regelungen automatisch. Diese Situation tritt am häufigsten nach der Geburt eines Kindes ein. In diesem Fall reduzieren viele unserer Mitglieder (selbständig und/oder angestellt) ihre Berufstätigkeit oder nehmen vollständig Elternzeit zwischen sechs Monaten und drei Jahre in Anspruch. Infolgedessen müssen wir diese Kammermitglieder aus der Mitgliedschaft entlassen. Es ist nicht möglich die Mitgliedschaft vorübergehend ruhend zu stellen, obwohl klar ist, dass die Tätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufgenommen wird. Erschwerend kommt hinzu, dass Mitglieder die ihren Wohnsitz in einem angrenzenden Bundesland (z.B.: psychotherapeutische Tätigkeit in Seligenstadt, Wohnsitz in Aschaffenburg) haben, an die dortige Landeskammer übergeben werden müssen. Grund dafür ist die entsprechende Regelung in insgesamt 13 Bundesländern: Die Mitgliedschaft ist an den Wohnsitz geknüpft, wenn keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Mitgliedschaft der Psychotherapeutenkammer Hessen ist mit circa 75 Prozent überwiegend weiblich und zudem mit einem Peak zwischen Mitte 20 und Mitte 40 auch jung, sodass die Thematik regelmäßig auftritt.
Nehmen die Psychotherapeut*innen die Tätigkeit wieder auf, so müssen sie sich unter Angabe sämtlicher Daten neu bei unserer Kammer melden und ggf. auch in der anderen Kammer wieder abmelden. Dies bedeutet zusätzlichen Verwaltungsaufwand für das Mitglied aber auch für die beteiligten Kammern.
Lösungsvorschlag
Zur Reduzierung des beschriebenen Verwaltungsaufwands, schlagen wir eine entsprechende Änderung des HeilbG vor. Dafür muss eine Regelung geschaffen werden, die die Mitgliedschaft subsidiär an den Wohnsitz knüpft.
Zum Beispiel: „HeilberG NRW (1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen – mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind – an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hierdurch könnten Entlassungen aus der Mitgliedschaft vermieden werden, bei denen eine erneute Aufnahme absehbar ist (z.B. Elternzeit/Erkrankungen etc.).“
Mit der Ausnahme von Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist diese Regelung bereits in allen weiteren Heilberufsgesetzen der Länder verankert. Die besonderen Interessen der Mitglieder können beitragsseitig berücksichtigt werden.
