Künftig keine Kostenerstattung bei Übersendung von Behandlungsdokumentation?

10.11.2020 | Kategorien: |

Das Landgericht Dresden äußert sich in einem Urteil zu Konflikt zweier Vorschriften.

Patient*innen haben einen Anspruch auf Einsicht in die sie betreffende Behandlungsdokumentation. Sie können auch die Herausgabe einer Kopie der Dokumentation verlangen. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten für diese Transaktion zu tragen hat.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich dazu § 630 g Abs. 2 BGB, danach müssten die Patient*innen die Kosten selbst tragen. Seit dem 25. Mai 2018 existiert die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Im Artikel 15 DSGVO heißt es, dass der Betroffene einen Anspruch auf Auskunft über die von ihm verarbeiten personenbezogenen Daten hat. Dazu zählen unstrittig auch die Daten, die in der Patientenakte enthalten sind. Artikel 15 Abs. 3 DSGVO besagt nun, dass die Erstkopie der Behandlungsdokumentation kostenfrei herauszugeben ist.

Welche Rechtsvorschrift hat Vorrang?
Dazu hat das Landgericht Dresden in einer Entscheidung vom 29. Mai dieses Jahres entschieden, dass die europarechtliche Regelung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO der nationalen im § 630 g Abs. 2 BGB vorgeht. Es erfolgt der Hinweis darauf, dass die Datenschutz-Grundverordnung eine "Öffnungsklausel für anderslautende nationale Regelungen nicht vorsieht." Das soll auch der herrschenden Meinung in der Literatur entsprechen. Psychotherapeut*innen müssen sich demnach darauf einstellen, dass Patient*innen sich künftig auf Grundlage dieses Urteils auf Art. 15 ABs. 3 DSGVO berufen.

Allerdings gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung über den Anspruch. Es wird also vorerst bei einer Einzelfallentscheidung bleiben. Rechtsanwälte vertreten die Ansicht, dass sich möglicherweise mit Art. 23 Abs. 1 lit i) 2. Alt. DSGVO gegen den Anspruch auf kostenfreie Übersendung argumentieren lässt. Dieser stellt den Schutz der Rechte und Freiheiten "anderer Personen" sicher. Das würde den zur Herausgabe der Dokumentation verpflichteten Leistungserbringer mit einschließen.

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