Maskenpflicht nach der neuesten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus

02.11.2020 | Kategorien: |

Anordnung der Maskenpflicht in Therapiesitzungen - mit Ausnahmen

Die neueste Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 31. Oktober 2020 ordnet auch für Psychotherapeut*innen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für die gesamte Dauer der Therapiesitzung an. Was unter diesem Schutz zu verstehen ist, wird in einer neuen Definition konkretisiert: Eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne der Verordnung ist nur eine solche, die Mund und Nase vollständig abdeckt und eng an der Gesichtshaut anliegt. Zur neuen Anordnung gibt es Ausnahmen: Psychotherapeut*innen können die Maske abnehmen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter zu den Patient*innen eingehalten wird oder wenn es zur „Erbringung der Leistung zwingend erforderlich ist.“ Es ist dringend zu empfehlen, die Gründe für die Erforderlichkeit im Einzelfall genau zu prüfen und auch zu dokumentieren.

Zur neuen Verordnung geht es hier, von Interesse ist insbesondere Seite 735: Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus

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