PP und KJP dürfen Corona-Schnelltests abrechnen

24.03.2021 | Kategorie:

Seit dem 8. März 2021 dürfen Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sich und ihr Praxispersonal testen. Sie beschaffen sich hierfür PoC-Tests und können die Tests bis zu zehnmal im Monat durchführen.

Seit dem 8. März 2021 dürfen Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sich und ihr Praxispersonal testen. Sie beschaffen sich hierfür PoC-Tests und können die Tests bis zu zehnmal im Monat durchführen. Die Sachkosten rechnen sie mit der Pseudo-GOP 88312 ab. Die Abrechnung erfolgt analog wie bei den Vertragsärzten über die Quartalsabrechnung. Nicht vertragsärztlich tätige Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten müssen sich zunächst bei der KVH registrieren. Bei einem positiven PoC-Test dürfen sie auch anhand der TestV einen PCR-Test veranlassen.

Quelle: https://www.kvhessen.de/abrechnung-ebm/testverordnung/

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