Update Coronaschutzmaßnahmen Hessen

21.12.2021 | Kategorie:

Das Hessische Sozialministerium (HMSI) hat eine Information zu den aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen in Hessen herausgegeben. Darin sollen offene Fragen geklärt werden, z.B. zur Dokumentation und Meldung der Nachweise.

Information zu Coronaschutzmaßnahmen des HMSI

1) Adressaten
Die nachfolgenden Regelungen gelten für folgende Einrichtungen und Unternehmen (im Folgenden nur als Einrichtungen bezeichnet):
Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen,Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer den zuvor genannten Einrichtungen vergleichbar sind
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, Rettungsdienste einschließlich der Zentralen Leitstellen, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen sowie, ambulante Pflege- und Betreuungsdienste (auch der Eingliederungshilfe).

2) Regelungen zum Zutritt
Arbeitgeber, Beschäftigte (Arbeitnehmer) sowie Besuchende dürfen die o. g. Einrichtungen nur betreten, wenn sie getestete Personen sind und einen Testnachweis mit sich führen. Das gilt auch bei genesenen und geimpften Personen, unabhängig von Anzahl und Zeitpunkt der verabreichten Impfdosen (Ausnahmen unter Punkt 5 und 6).

3) Wer sind Besuchende?
Keine
Besucher sind:
- Betreute, gepflegte oder in den Einrichtungen untergebrachte oder behandelte Personen.
- Personen, die betreute, gepflegte oder in den Einrichtungen untergebrachte oder behandelte Personen, insbesondere bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, unabdingbar begleiten müssen, und die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten. Unerheblich ist in diesem Fällen der gesamte Zeitraum der unabdingbaren Begleitung.
- Personen, die in Eilfällen und Notfällen (medizinisches Personal, insbesondere Rettungsdienst, Seelsorger bei Sterbeprozessen, Polizei, Feuerwehr und andere Behördenmitarbeiter, Betreuungsrichter*innen), die Einrichtungen oder Unternehmen betreten.
- Personen, die aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum (Richtwert: unter 15 min) insbesondere im Außen-, Eingangs- oder Anlieferungsbereich (z. B. Post- und Paketboten oder Anlieferer) betreten.

Die Ausnahmen sind eng auszulegen.

Fremddienste, die die Einrichtungen betreten (z. B. Handwerker, Reinigungspersonal etc.) gelten im Übrigen als Besuchende.
Da Beschäftigte der in Nr. 1 genannten Einrichtungen dort bereits einer Testpflicht unterliegen, gilt beim Betreten einer anderen Einrichtung (Bsp. Ärzte in Pflegeheimen, Rettungsdienste in Krankenhäusern) die Testpflicht grundsätzlich als erfüllt. Bei geimpften und genesenen Personen ist die Zugehörigkeit zum der Testpflicht unterliegenden Personenkreis, im Übrigen die Durchführung eines Testes nachzuweisen.

4) Zulässige Testarten
Zulässig sind folgende Testarten: PCR- oder Antigentest. Ein PCR-Test darf höchstens 48 h Stunden zurückliegen, ein Antigenschnelltest höchstens 24 h. Die Tests können als Antigentests zur Eigenanwendung mit Überwachung erfolgen. Ebenso anerkannt sind Tests aus einem Testzentrum, die nun wieder allen Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zur Verfügung stehen. Schülertesthefte sind keine Testnachweise im Sinne des § 28b Abs. 2 IfSG n.F.
Zu den Ausnahmen siehe Nr. 6

5) Ausnahmen vom Zutrittsverbot
Ein Betreten der Einrichtung ist erlaubt,
- um ein Testangebot der Einrichtung in Anspruch zu nehmen,
- um ein Impfangebot des Arbeitsgebers wahrzunehmen oder
- durch Kinder unter sechs Jahren, die keinen Test vorweisen müssen.

6) Ausnahmen für Geimpfte oder Genese Beschäftigte und externes medizinisches Personal
Bei geimpften oder genesenen Arbeitgebern oder Beschäftigten muss die Testung mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Diese Testung kann auch durch Antigentests zur Eigenanwendung (sog. Selbsttests) ohne Überwachung erfolgen. Dasselbe gilt für geimpftes oder genesenes medizinisches Personal, das als Externe in einer Einrichtung dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen zu Behandlungszwecken aufsucht und bereits in der ursprünglichen Tätigkeit einer Testpflicht unterliegt.

Achtung: DIE AUSNAHME GILT NICHT FÜR SONSTIGE GEIMPFTE ODER GENESENE BESUCHENDE. Auch diese Personen müssen ein Testergebnis (kein Selbsttest ohne Überwachung) nachweisen.

7) Testkonzept
Die Einrichtungen müssen ein einrichtungsbezogenes Testkonzept erstellen. Im Rahmen dieses Konzeptes haben sie Testungen für alle Beschäftigen und Besuchenden anzubieten.

8) Kontroll- und Dokumentationspflichten
Die Arbeitgeber und Leitungen der Einrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung der  Verpflichtung, nur Personen mit einem Testnachweis den Zutritt zu gestatten, durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Zu diesem Zweck sind alle Arbeitgeber, Beschäftigte und Besuchende verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

9) Übermittlungspflichten
Es bestehen Auskunfts- und Übermittlungspflichten der in Nr. 1 genannten Einrichtungen.
- Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde monatlich unaufgefordert Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.
- Die zuständige Behörde für die Übermittlung der Angaben von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen wird noch bestimmt. Die Übermittlung soll jeweils zum 10. eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar erfolgen. Hierzu werden noch weitere Informationen nachgereicht.
- Alle Einrichtungen nach Nr. 1 sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.

10) Datenschutz
Die Arbeitgeber und Leitungen der Einrichtungen dürfen für Kontroll- und Dokumentationszwecke nach Nr. 8 personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die COVID-19 Erkrankung verarbeiten.
Die Einrichtungen dürfen den Impf- und Teststatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben.
Diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Unternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Nr. 9 verarbeitet werden. Die nach Nr. 8 und Nr. 9 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt. 

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