Update Infektionsschutzgesetz: Maskenpflicht ab 1. Oktober

30.09.2022 | Kategorie:

Nach einem Beschluss des Deutschen Bundestags gilt in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht. Vorgeschrieben wird eine FFP2-Maske oder vergleichbare Masken.

Update Infektionsschutzgesetz: Maskenpflicht ab 1. Oktober

Nach einem Beschluss des Deutschen Bundestags gilt in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht. Vorgeschrieben wird eine FFP2-Maske oder vergleichbare Masken. Praxisinhaber*innen müssen außerdem dafür sorgen, dass sie weitere Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) beachten und einhalten.

Psychotherapeutische Praxen waren im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bisher nicht ausdrücklich als medizinische Einrichtungen aufgeführt. Diese Unklarheit wurde mit der Überarbeitung beseitigt. Das heißt, psychotherapeutische Praxen werden jetzt explizit erwähnt.

Erläuterungen zum geänderten IfSG

  • Praxen:
    „Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 (= Krankenhaus und Praxis) gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht, […]“ D.h.: Mit Beginn der psychotherapeutischen Interaktion könnte auf die Maske verzichtet werden, wenn das Tragen einer Maske der psychotherapeutischen Behandlung entgegensteht. Grundsätzlich empfiehlt die PTK Hessen, das Tragen einer Maske während einer psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere aufgrund des zeitlichen Umfangs und der Vielzahl von Behandlungen. Sollten sich Psychotherapeut*in und Patient*in auf den Verzicht einer Maske einigen, empfiehlt die PTK Hessen, dies in der Falldokumentation zu dokumentieren und zu begründen.
  • Krankenhäuser:
    Alle Beschäftigten und Patient*innen sin verpflichtete eine FFP2-Masken zu tragen.
    Auf ihren Zimmern benötigen Patient*innen keine Maske.
    Zuzüglich sind drei Corona-Tests pro Woche verpflichtend für Beschäftigte.
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