UPDATE zum Infektionsschutzgesetz (IfSG): Impfpflicht für Gesundheitsberufe
Der Bundestag hat heute eine Anpassung des IfSG vorgenommen und einen neuen Paragrafen (§ 20a) verabschiedet. Dieser führt eine Impfpflicht für Personal in Gesundheitsberufen ein. Dazu zählen auch Psychotherapeut*innen. Damit folgt der Bundestag der Empfehlung des Deutschen Ethikrats, der sich bereits seit längerem für die Einführung einer berufsbezogenen Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich ausgesprochen hatte.
Der Nachweis über einen vollen Impfschutz oder eine Genesung muss bis zum 15. März 2022 erbracht werden. Wenn eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, muss dies mit einem ärztlichen Attest belegt werden. Neue Tätigkeitsverhältnisse ab dem 16. März 2022 können nur noch unter Vorlage der genannten Nachweise eingegangen werden. Nachweise, die ab dem 16. März 2022 ihre Gültigkeit verlieren müssen innerhalb eines Monats ersetzt und erneut vorgelegt werden.
UPDATE zum Infektionsschutzgesetz (IfSG): Testpflicht
Für Beschäftigte und Besucher*innen in Praxen, Kliniken und Pflegeheimen wurden, wie von uns zuvor berichtet, Testpflichten eingeführt. Nach starkem Gegenwind zu diesen Regelungen, wie zum Beispiel der täglichen Testpflicht für Praxispersonal, wurde das Gesetz nun angepasst. Geimpfte und Genese müssen zweimal pro Woche einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchführen. Niedergelassene Psychotherapeut*innen müssen ein Testkonzept für ihre Praxis erstellen.
Patient*innen müssen in psychotherapeutischen Praxen weiterhin keinen negativen Test oder einen Immunitätsnachweis (vollständig geimpft oder genesen) vorweisen.
Eltern, die ihre Kinder oder Jugendlichen zur Psychotherapie bringen, müssen ebenfalls keinen negativen Test vorweisen. Damit ist klargestellt, dass Begleitpersonen einen solchen Test nicht mehr vorlegen müssen.
UPDATE zum Infektionsschutzgesetz (IfSG): Dokumentation und Nachweispflicht
Psychotherapeutische Praxen müssen künftig die Testergebnisse und den Anteil der Geimpften unter den Beschäftigten dokumentieren und gegenüber dem Gesundheitsamt nachweisen, wenn es dies verlangt. Zuvor war grundsätzlich eine regelmäßige Nachweispflicht gegenüber dem Gesundheitsamt vorgesehen.