Verbesserte ambulante Versorgung für Kinder und Jugendliche! KV Hessen schafft neue Ermächtigungen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

02.06.2021 | Kategorien: |

Immer wieder hat die Psychotherapeutenkammer Hessen auf die unzureichende ambulante psychotherapeutische Versorgung und dadurch bedingte unzumutbar lange Wartezeiten hingewiesen. Besonders Kinder- und Jugendliche haben darunter zu leiden und die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen haben die Situation weiter verschärft.

Immer wieder hat die Psychotherapeutenkammer Hessen auf die unzureichende ambulante psychotherapeutische Versorgung und dadurch bedingte unzumutbar lange Wartezeiten hingewiesen. Besonders Kinder- und Jugendliche haben darunter zu leiden und die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen haben die Situation weiter verschärft. Verschiedene aktuelle wissenschaftliche Studien haben eine Zunahme von psychischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen festgestellt. So zeigen auch aktuelle Umfragen eine um 60 % erhöhte Nachfrage nach Therapieplätzen. Sowohl Kammerpräsidentin Dr. Heike Winter als auch Vizepräsidentin Else Döring haben daher von Politik und Krankenkassen gefordert, unverzüglich zusätzliche Behandlungsangebote zu schaffen.

Nun haben die Zulassungsgremien und die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) erfreulicherweise entschieden, sog. Ermächtigungen für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu erteilen. Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine in der Regel auf zwei Jahre befristete Erlaubnis, gesetzlich versicherte Patient*innen zu behandeln und die Leistungen gegenüber der KVH abzurechnen. Sie wird auf Antrag erteilt, wenn vom Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen ein Versorgungsbedarf festgestellt wird, der sich hier auf die pandemiebedingt erhöhte Nachfrage beziehen soll. Voraussetzung ist die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder die Zusatzqualifikation Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Eintragung in das bei der KVH geführte Psychotherapeutenregister und somit der Nachweis einer vertieften Ausbildung in einem anerkannten Therapieverfahren. Die erforderlichen Antragsformulare und weitere Informationen zum Verfahren und Gebühren finden Sie auf der Website des Zulassungsausschusses.

Nach Mitteilung der KVH kann die Ermächtigung auch mit einer schon bestehenden Zulassung kombiniert und so das abrechenbare Leistungsvolumen erhöht werden. Der Praxisinhaber bzw. die Praxisinhaberin erhält dann eine zweite Betriebsstättennummer (BSNR) für Leistungen, die über die Ermächtigung erbracht werden. Aber auch für Inhaber*innen von Privatpraxen, die bisher im Kostenerstattungsverfahren tätig sind, kann die befristete Ermächtigung interessant sein, da die Einholung einer Kostenübernahmeerklärung entfällt. Überschreitet die Behandlung den im Ermächtigungsbescheid genannten Zeitraum, so kann die Therapie nach Zusage der KVH gleichwohl fortgesetzt und zum Abschluss gebracht werden. Die KVH weist darauf hin, dass in allen Planungsbereichen in Hessen ab sofort Anträge gestellt werden können. Eine Begrenzung der Behandlungsfälle gibt es regelmäßig nicht, gleichwohl werden die abrechenbaren Gebührenordnungspositionen des EBM aber abschließend festgelegt und auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt.

Bei Fragen stehen Ihnen die Niederlassungsberater*innen der KVH gerne zur Verfügung.

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