Wann bekomme ich meine Corona-Impfung?

20.01.2021 | Kategorien: |

Psychotherapeut*innen möchten wissen, zu welcher Gruppe sie gehören und ob es Sonderregelungen gibt.

Seit bekannt ist, dass es einen Impfstoff gegen das Corona-Virus gibt, stellen sich die Menschen die Frage, wann sie an der Reihe mit der Schutzimpfung sind. Das gilt in verstärktem Maße für Vertreter von Berufen, die andere betreuen oder behandeln. Zu dieser Gruppe zählen auch die Psychotherapeut*innen. Die Vorgehensweise regelt die eigens dafür verabschiedete Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung oder CoronaImpfV). Danach bleibt festzuhalten, dass es keine gesonderte Regelung für Psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen gibt. Aus der CoronaImpfV lässt sich aber ableiten, in welche Prioritätsstufe Psychotherapeut*innen einzuordnen sind.

Schutzimpfung mit höchster Priorität (§2 CoronaImpfV)

- Nach §2 Nr.2 CoronaImpfV gehören Psychotherapeut*innen zur höchsten Prioritätsklasse, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind.
- Nach §2 Nr.4 CoronaImpfV gehören Psychotherapeut*innen zur höchsten Prioritätsklasse, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden.
- Nach §2 Nr. 5 CoronaImpfV gehören Psychotherapeut*innen zur höchsten Prioritätsklasse, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.

Schutzimpfungen mit hoher Priorität (§3 CoronaImpfV)
- Nach §3 Nr.1 CoronaImpfV genießen Psychotherapeut*innen hohe Priorität, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.
- Nach §3 Nr.2 CoronaImpfV genießen Psychotherapeut*innen hohe Priorität, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
- Nach §3 Nr.3 CoronaImpfV genießen Psychotherapeut*innen hohe Priorität, die eine enge Kontaktperson von pflegebedürftigen Personen nach § 2 Nummer 1 und nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird, oder von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird.
- Nach §3 Nr.4 CoronaImpfV genießen Psychotherapeut*innen hohe Priorität, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
- Nach §3 Nr.5 CoronaImpfV genießen Psychotherapeut*innen hohe Priorität, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt.
- Nach §3 Nr.7 CoronaImpfV genießen Psychotherapeut*innen hohe Priorität, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
- Nach §3 Nr.8 CoronaImpfV in Verbindung mit §36 Abs.1 Nr.3 und 4 Infektionsschutzgesetz genießen Psychotherapeut*innen hohe Priorität, die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern tätig sind.

Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität (§4 CoronaImpfV)
- Nach §4 Nr.1 CoronaImpfV haben Psychotherapeut*innen mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- Nach §4 Nr.2 CoronaImpfV haben Psychotherapeut*innen mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dies sind im Einzelnen Personen mit Adipositas (Body-Mass-Index über 30), mit chronischer Nierenerkrankung, mit chronischer Lebererkrankung, mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, mit Diabetes mellitus, mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertension, mit zerebrovaskulären Erkrankungen oder Apoplex, mit Krebserkrankungen, mit COPD oder Asthma bronchiale sowie mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen.
- Nach §4 Nr.3 CoronaImpfV haben Psychotherapeut*innen mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz.
- Nach §4 Nr.7 CoronaImpfV haben Psychotherapeut*innen mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung, die als Lehrer*innen oder Erzieher*innen tätig sind.

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