Rechtliches

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zu Ihren Rechten als Patient*in. Was können Sie machen, wenn die Behandlung nicht so verläuft wie gewünscht? An wen wenden Sie sich? Beachten Sie bitte aber auch bestimmte Pflichten.

Patientenrechte

Beschwerden

Informationen für Interessierte und Patient*innen

Für Psychotherapeut*innen gelten verbindliche fachliche und ethische Regeln: Sie sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich des ihnen entgegen gebrachten Vertrauens würdig zu erweisen. Sie sind gehalten, Ansichten und Würde eines jeden Menschen, der sich ihnen anvertraut, zu achten und dessen Grenzen und Wertvorstellungen zu respektieren. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Außerdem müssen sie dem „Abstinenzgebot“ folgen, das bedeutet, sie dürfen keine privaten Beziehungen mit ihren Patienten eingehen.

Psychotherapeut*innen unterliegen als Angehörige eines freien Berufes einer eigenen Berufsordnung, in der die Regeln zur Ausübung ihres Berufes festgeschrieben sind. Für deren Einhaltung ist die jeweilige Landespsychotherapeutenkammer zuständig.

Was können Sie tun, wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Behandlung ordnungsgemäß verläuft oder verlaufen ist?

Sie können bei der Psychotherapeutenkammer Hessen eine Beschwerde einreichen. Die Kammer ist verpflichtet, jeder Beschwerde nachzugehen.

Schriftliche Beschwerden

Die Beschwerde sollte in schriftlicher Form an den Ausschuss für Beschwerde und Schlichtung der Psychotherapeutenkammer Hessen gerichtet werden.

Damit der Ausschuss Ihrer Beschwerde nachgehen kann, holt die Geschäftsstelle der Kammer eine Entbindung von der Schweigepflicht bei Ihnen ein.

Der Ausschuss erfragt notwendige Informationen und Stellungnahmen und versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Alle Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Schweigepflicht.

Bei Einverständnis beider Parteien kann ggf. ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle eingeleitet werden. In diesem Fall versucht ein Mitglied der Schlichtungsstelle, eine Richterin oder ein Richter, in separaten Gesprächen mit den verschiedenen Parteien die Streitigkeit zu schlichten.

In allen anderen Fällen bearbeitet der Ausschuss Beschwerde und Schlichtung die Beschwerde weiter. Bei schweren Verstößen gegen die Berufsordnung wird die Approbationsbehörde informiert oder der Vorgang dem zuständigen Berufsgericht übergeben.

Die Kosten für die Bearbeitung einer Beschwerde oder eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle trägt die Kammer, die Parteien tragen ihre eigenen und die durch sie veranlassten Kosten (z. B. für eigene Rechtsbeistände und selbst in Auftrag gegebene Gutachten).

Da die Verfolgung der Beschwerden vom Grundsatz her ein kammerinterner Vorgang ist, haben Sie aus rechtlichen Gründen nur einen eingeschränkten Anspruch darauf über das Ergebnis der Beschwerdeverfahrens informiert zu werden.

Telefonischer Kontakt zum Ausschuss Beschwerde und Schlichtung

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Grund für eine Beschwerde vorliegt oder Sie wissen wollen, welche Rechte Sie als Patientin oder Patient haben, können Sie mit der Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer Hessen Kontakt aufnehmen. Sie erreichen die Geschäftsstelle unter der Telefonnummer 0611-53168 0.

Wann sollten Sie eine Beschwerde einreichen?

Verstöße gegen die Berufsordnung sind z. B.:

  • Verletzung der Schweigepflicht: Wenn z. B. Ihr*e Psychotherapeut*in Inhalte aus der Therapie ohne Erlaubnis weitergibt.
  • Missachtung des Abstinenzgebotes: Wenn die*der Psychotherapeut*in private Kontakte aufnehmen möchte oder sexuelle Angebote macht.

Adresse:
Psychotherapeutenkammer Hessen
Frankfurter Str. 8
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611-53168 0
Fax 0611-53168 29
Mail: post@ptk-hessen.de

Dokumente zum Thema

Für Beschwerden über Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Hessen ist die Beschwerdestelle der Landesärztekammer Hessen zuständig.

Weitere Information erhalten Sie

 

Kinderschutz

Hier finden Sie eine Information zum Kinderschutz sowie den Rechten und Pflichten von Psychotherapeutinnen und –therapeuten im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes. Im Bereich der Jugendhilfe sind die §§ 8a und b SGB VIII von Bedeutung.

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