Neues Urteil im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

10.03.2025 | Kategorien: |

Ein Urteil des Landgerichts Tübingen stellt klar: Elternteile haben keinen eigenen Anspruch gegen Psychotherapeut*innen auf Herausgabe der Patientenunterlagen betreffend ihrer Kinder aus § 630g BGB.

Eltern steht gegen Psychotherapeut*innen kein Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen betreffend der Behandlung ihres Kindes aus eigenem Recht zu

Ein Urteil des Landgerichts Tübingen stellt klar: Elternteile haben keinen eigenen Anspruch gegen Psychotherapeut*innen auf Herausgabe der Patientenunterlagen betreffend ihrer Kinder aus § 630g BGB.

Das Gericht führt aus, dass die Eltern nur in Vertretung ihrer Kinder handeln und Herausgabe der Unterlagen verlangen können. Eine abweichende Ansicht des AG Siegen (Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 C 1101/20) sei nicht überzeugend. Da die Vertretung des Kindes als Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich gemeinschaftlich erfolgt (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB), kann ein Elternteil die Dokumentation nicht allein gegen den Willen des weiteren Sorgeberechtigten herausverlangen.

Psychotherapeut*innen sollten daher im Zweifel (z.B. bei strittigen Elternteilen) die Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigter verlangen.

→ Hier können Sie das Urteil des Landesgerichts Tübingen herunterladen.

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