Fortbildungsverpflichtung nach § 95 d SGB V

Die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V betrifft die bei der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen Vertragspsychotherapeuten.

Hierzu hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine konkretisierende Regelung getroffen.

Erstmals fünf Jahre nach Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit (Datum der Zulassung/Ermächtigung oder Anstellung) ist ein erster Nachweis zu erbringen. Daran schließt sich unmittelbar der nächste Nachweiszeitraum von fünf Jahren an. Ruhezeiten verlängern die Frist.

Der Nachweis ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu erbringen, die alle notwendigen Entscheidungen trifft oder Sanktionen vornimmt. Die Kammer übernimmt gegenüber ihren Mitgliedern eine dienstleistende Funktion, indem sie Punktekonten führt und der KV auf Anfrage den Punktestand mitteilt.

Weitere Informationen zu FAQ rund um die Fortbildungsverpflichtung finden Sie hier

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