Maskenpflicht in Hessen – Ausnahmen auch für Psychotherapie

11.05.2020 | Kategorien: |

Psychotherapie mit Maskenpflicht? Wo die Mimik eine enorme Rolle spielt …

Psychotherapie mit Maskenpflicht? Wo die Mimik eine enorme Rolle spielt ...

Das Thema sorgt bei Psychotherapeut(inn)en und Patient(inn)en bundesweit für heftige Diskussionen und Emotionen. Im Gespräch mit dem Hessens Sozialministerium hat die Psychotherapeutenkammer Hessen eine praktikable Regelung erreicht: Wenn es für die Therapie notwendig ist, können die Masken abgesetzt werden.

Seit dem 4. Mai 2020 gilt durch eine kurzfristige Änderung der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in Verbindung mit § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass Praxisinhaber*innen und –angestellte sowie Patient*innen eine Bedeckung tragen müssen, die „geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern“. Hierzu reicht bereits ein Tuch oder Schal, den sich die Patientin oder der Patient während seines Aufenthaltes umbindet.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder unter sechs Jahren sowie bei Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, „soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist“.

Die Verordnung war zunächst befristet bis zum 10. Mai 2020 und wurde am vergangenen Wochenende bis zum 16. August 2020 verlängert.

Die 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus und § 23 IfSG finden Sie unter dem jeweiligen Link.

Die Psychotherapeutenkammer Hessen steht im engen Dialog mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HSMI) und hat die besondere Bedeutung einer unbeeinträchtigten psychotherapeutischen Behandlung erläutert und hervorgehoben. Der nonverbalen Interaktion zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in kommt – anders als bei ärztlichen Behandlungen im somatischen Bereich – ein ganz besonderer Stellenwert zu. Letztlich kann die „Maskenpflicht“ nur durch den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt werden und muss in diesem Sinn verhältnismäßig sein, da sie einen tiefen Eingriff in die Berufsausübung darstellt.

Aufgrund der Nachfragen der PTK-Hessen erfolgte am 11. Mai eine Klarstellung des Ministeriums, dass der Ausnahmetatbestand auch für Psychotherapeut*innen gilt.

Sorgfältige Dokumentation dringend empfohlen ...   Foto: AdobeStock_323989718_2

Wesentlicher Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit

Die Abdeckung des Mund-Nase-Bereiches des Gesichtes ist aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung psychotherapeutischer Behandlungen. Das Bedecken von Mund und Nase kann für manche Patientinnen oder Patienten verunsichernd wirken, die erforderliche Einschätzung kritischer Entwicklungen und nonverbale Interventionsmöglichkeiten der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten erschweren oder unmöglich machen. In diesen Fällen kann es sein, dass eine fachlich korrekte Psychotherapie nicht mehr möglich ist. Eine Mund-Nase-Bedeckung steht einer psychotherapeutischen Behandlung jedoch nicht grundsätzlich entgegen.

Maskenpflicht in Hessens Praxen     Foto: AdobeStock322937762

Wenn die Bedeckung von Mund und Nase tatsächlich das Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion in Psychotherapie-Behandlungssituationen in relevantem Maße verringern sollte, ist zwischen dem Risiko einer Infektion und Risiken, die sich aus einer Bedeckung des Mund-Nase-Bereiches für die psychotherapeutische Behandlung ergeben, abzuwägen. Die Verordnung erlaubt das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung, „soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist“.

Die durch die behandelnde Psychotherapeut*in durchzuführende fachliche Abwägung kann also zum Ergebnis haben, aus medizinischen Gründen auf die Mund-Nasen-Bedeckung zu verzichten. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat (am 11.5.) bestätigt: Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist, auch in der Praxis für Psychotherapeut*innen möglich.

Ob dies der Fall ist, sollte in jedem Einzelfall mit Sorgfalt geprüft werden. Darüber hinaus erscheint es angeraten, ggf. möglichst ein informiertes Einverständnis mit der Patient*in bzw. deren/dessen Personensorgeberechtigten herzustellen und der Einsatz anderer Möglichkeiten zur Verringerung des Infektionsrisikos zu prüfen. Die Gründe für die Entscheidung gegen den Mund-Nasenschutz während der Therapie sowie das informierte Einverständnis sollten dokumentiert werden.

Dabei ist aus unserer Sicht auch zu berücksichtigen, dass es inzwischen eine nennenswerte Zahl von Kolleginnen und Kollegen – insbesondere im stationären Bereich – gibt, die bei Psychotherapien mit Schutzmasken arbeiten. Die Leitung einer Einrichtung kann aufgrund der hessischen Verordnung weitergehende und strengere Infektionsschutzmaßnahmen anordnen, als es die Verordnung allgemein vorsieht. Die Psychotherapeutenkammer geht aufgrund der berichteten Erfahrungen der angestellten Psychotherapeut*innen davon aus, dass Psychotherapie mit Einsatz von Schutzmasken auch unter den einrichtungsbezogen strengeren Infektionsschutzmaßnahmen fachgerecht stattfindet.

Die Beurteilung, inwieweit andere Schutzmaßnahmen (wie z. B. durchsichtige Stellwände) „gleich wirksam“ sind wie die Abdeckung von Mund und Nase, gehört nicht zum Aufgabenbereich von Psychotherapeut*innen. Sie können nur den jeweils aktuellen Stand der offiziellen Empfehlungen und Vorschriften in Bezug auf Hygienemaßnahmen in der Praxis berücksichtigen.

Maskenbestellung bei der KV Hessen

Kammermitglieder, die eine vertragspsychotherapeutische Zulassung besitzen, können die notwendige Schutzausrüstung über die Kassenärztliche Vereinigung hier beziehen.

Einen Überblick über geeignete Masken finden im Sinne der Verordnung finden Sie hier.

 

(od/hw/kwh)

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