Offizielle Umbenennung: „Psychotherapeutenkammer Hessen“

04.03.2022 | Kategorie:

Der gesetzlich festgelegte Kammername lautet nun „Psychotherapeutenkammer Hessen“ und ersetzt damit „Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Hessen“.

Neuer Name der Kammer offiziell per Gesetz anerkannt/ neue Berufsgruppe „Psychotherapeut*innen“ integriert/ Weiterbildung auch mit Viertelstelle möglich

Pressemitteilung

Wiesbaden, den 04. März 2022 – Mitte Februar hat der Hessische Landtag Änderungen des Heilberufs­gesetzes beschlossen, die auch unsere Kammer betreffen. Der gesetzlich festgelegte Kammername lautet nun „Psychotherapeutenkammer Hessen“ und ersetzt damit „Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Hessen“. In der Öffentlichkeit tritt die Kammer seit fast zehn Jahren unter dieser verkürzten Bezeichnung auf, 2021 wurde die Umbenennung dann schließlich im Psychotherapeutengesetz vorgenommen. Der Landesgesetzgeber hat diese Gesetzesänderung nun anerkannt und ist damit dem Wunsch der Kammer nachgekommen.

Die Gesetzesänderung beinhaltet darüber hinaus weitere Neuerungen. Mit der Einführung des neuen Berufs „Psychotherapeut*in“ durch das Ausbildungsreformgesetz gibt es nun neben Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen eine dritte Gruppe, nämlich die der Psychotherapeut*innen. Insofern sie ihren Beruf in Hessen ausüben, sind sie nun ebenfalls Pflichtmitglieder der Kammer. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für die Verabschiedung einer Weiterbildungsordnung sowie weiterer Regelungen. Auch vor diesem Hintergrund war die Namensän­derung notwendig.

Eine zusätzliche wichtige Änderung des Heilberufsgesetzes betrifft die Durchführung der ambulanten Wei­terbildung. Wir freuen uns sehr, dass die Möglichkeit der Weiterbildung in Teilzeit im ambulanten Bereich weiter flexibilisiert wurde. So kann diese auch im Umfang einer Viertelstelle abgeleistet und anerkannt werden. Dies entspricht den Regelungen der Muster-Weiterbildungsordnung und war vom Kammervorstand gegenüber dem Gesetzgeber so angeregt worden.

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