Ihre Rechte als Patient*in!

Berufsordnung und Berufsethik in der Psychotherapie

Für Psychologische Psychotherapeut*innen gelten verbindliche fachliche und ethische Regeln: Sie sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich des ihnen entgegen gebrachten Vertrauens würdig zu erweisen.

Sie sind gehalten, Ansichten und Würde eines jeden Menschen, der sich ihnen anvertraut, zu achten und dessen Grenzen und Wertvorstellungen zu respektieren. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Außerdem müssen sie dem 'Abstinenzgebot' folgen, das bedeutet, sie dürfen keine privaten Beziehungen mit ihren Patient*innen eingehen.

Psychologische Psychotherapeut*innen unterliegen als Angehörige eines freien Berufes einer eigenen Berufsordnung, in der die Regeln zur Ausübung ihres Berufes festgeschrieben sind. Für deren Einhaltung ist die jeweilige Landespsychotherapeutenkammer zuständig. Die Psychotherapeutenkammer (PTK) Hessen ist damit für die Belange der Psychologischen Psychotherapeut*innen zuständig, die in Hessen tätig sind.

Beschwerden

Fühlen Sie sich in Ihrer psychotherapeutischen Behandlung unwohl?
Kommt Ihnen das Vorgehen Ihrer/s Psychotherapeut*in merkwürdig vor?
Werden Sie zu etwas gedrängt, das Ihnen unangenehm ist, oder irritieren Sie Aussagen, Rechnungen oder Informationen?

Dann sollten Sie bei der PTK Hessen eine Beschwerde einreichen!

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Beschwerde bei der PTK Hessen einzureichen?

1. Die Beschwerde bezieht sich auf einen Psychotherapeuten, der in Hessen praktiziert:

Da die Psychotherapeutenkammer (PTK) Hessen nur zuständig für alle Psychotherapeut*innen in Hessen ist, können wir Ihre Beschwerde nur aufnehmen, wenn sich diese auf einen in Hessen praktizierenden Psychotherapeutin bezieht.

Hinweis: Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich an die entsprechende Kammer in dem Bundesland, in dem der oder die betreffende Psychotherapeut*in tätig ist.

2. Die Beschwerde wendet sich gegen einen Psychologischen Psychotherapeuten:

Die PTK Hessen ist nur für Psychologische Psychotherapeut*innen zuständig. Sie kann keine Beschwerden über Ärztliche Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen ohne Therapieausbildung und Heilpraktiker*innen annehmen.

Hinweis: Zuständig für Ärztliche Psychotherapeut*innen ist die Landesärztekammer (LÄK) des Bundeslandes, in dem der- oder diejenige tätig ist.

3. Sie sind bereit eine Erklärung zur Entbindung der Schweigepflicht zu unterzeichnen:

Die Erklärung zur Entbindung der Schweigepflicht ist ein wichtiges Dokument im Beschwerdeprozess. Sie bedeutet, dass Sie dem betreffenden Psychotherapeuten oder der betreffenden Psychotherapeutin erlauben, gegenüber der PTK Hessen Informationen über Ihre Behandlung offenzulegen.

Diese Erlaubnis ist notwendig, damit die Kammer den Sachverhalt Ihrer Beschwerde gründlich untersuchen kann. Ohne diese Entbindung wäre es dem Psychotherapeuten aufgrund seiner beruflichen Schweigepflicht nicht gestattet, auf die Vorwürfe zu reagieren oder relevante Informationen preiszugeben.

Die Entbindung der Schweigepflicht gilt ausschließlich für den Zweck der Beschwerde-Bearbeitung und ist auf die dafür notwendigen Informationen beschränkt. Sie können die Erklärung jederzeit widerrufen, was jedoch die weitere Bearbeitung Ihrer Beschwerde erschweren oder unmöglich machen könnte.

In welchen Fällen sollten Sie eine Beschwerde bei der PTK Hessen einreichen?

Wenn Sie eine Vermutung haben, dass der oder die betreffende Psychotherapeut*in gegen die Berufsordnung - bzw. -ethik verstoßen hat, ist es sinnvoll eine Beschwerde einzureichen.

Beispiele für Verstöße:

  • Sie haben Zweifel an der Art und Weise wie Sie der oder die Psychotherapeut*in behandelt
  • Sie stellen fest, dass Ihr*e Psychotherapeut*in das "Abstinenzgebot" missachtet, z.B. weil der- oder diejenige privaten Kontakt aufnimmt, sexuelle Angebote macht oder sich anderweitig körperlich nähert (z. B. Massagen)
  • Sie vermuten, dass der oder die Psychotherapeut*in die Schweigepflicht nicht einhält
  • Sie beobachten, dass sich Ihre Psychotherapeut*in nicht respektvoll Ihnen oder Ihren Angehörigen gegenüber verhält
  • Sie nicht richtig über das psychotherapeutische Verfahren und die Kosten aufgeklärt wurden,
  • in unangemessen hohes Ausfallhonorar für eine von Ihnen nicht rechtzeitig abgesagte Sitzung verlangt wird.

Wie können Sie eine Beschwerde bei der PTK Hessen einreichen?

1. Kontaktaufnahme über das Formular:

Sie übermitteln Ihr Anliegen über das Kontaktformular für Beschwerden (siehe unten). Unsere Geschäftsstellenmitarbeiterin wird sich anschließend bei Ihnen melden und Ihre Beschwerde aufnehmen sowie alles weitere erklären.

2. Sachverhalt wird geklärt und ggf. ein Verfahren eingeleitet:

Der Ausschuss ‘Beschwerde und Schlichtung’ der PTK Hessen bekommt Ihre Beschwerde vorgelegt und erfragt notwendige Informationen und Stellungnahmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Alle Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Schweigepflicht.

Bei Einverständnis beider Parteien kann ggf. ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle eingeleitet werden. In diesem Fall versucht ein Mitglied der Schlichtungsstelle, eine Richterin oder ein Richter, in separaten Gesprächen mit den verschiedenen Parteien die Streitigkeit zu schlichten.

In allen anderen Fällen bearbeitet der Ausschuss die Beschwerde weiter. Bei schweren Verstößen gegen die Berufsordnung wird die Approbationsbehörde informiert oder der Vorgang dem zuständigen Berufsgericht übergeben.

Was sollten Sie sonst noch beachten?

Die Kosten für die Bearbeitung einer Beschwerde oder eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle trägt die Kammer, die Parteien tragen ihre eigenen und die durch sie veranlassten Kosten (z. B. für eigene Rechtsbeistände und selbst in Auftrag gegebene Gutachten).

Da die Verfolgung der Beschwerden vom Grundsatz her ein kammerinterner Vorgang ist, haben Sie aus rechtlichen Gründen nur einen eingeschränkten Anspruch darauf über das Ergebnis der Beschwerdeverfahrens informiert zu werden.

Patient*innenrechte

Beschwerden

 

Kinderschutz

Hier finden Sie eine Information zum Kinderschutz sowie den Rechten und Pflichten von Psychotherapeutinnen und –therapeuten im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes. Im Bereich der Jugendhilfe sind die §§ 8a und b SGB VIII von Bedeutung.