Einzeltherapie Gruppentherapie Videosprechstunden Gesetzlich Versicherte Privatversicherte / Selbstzahler / Kostenerstattung*Grundsätzlich müssen gesetzliche Krankenkassen (GKV) eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten gewährleisten. Darüber hinaus müssen sie rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten sorgen.
Sie finden trotz intensiver Suche bei niedergelassenen Psychotherapeut(inn)en nur nach unzumutbar langer Wartezeit einen Therapieplatz? Dann haben Sie das Recht, sich von Psychotherapeut(inn)en behandeln zu lassen, die keine Kassen-Zulassung haben:
Der Anspruch auf Kostenerstattung ist (in § 13 Absatz 3 SGB V) gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenversicherungen.
Allerdings müssen Patient(inn)en beim Kostenerstattungsverfahren belegen, dass sie sich vergeblich bemüht haben, einen Therapieplatz bei einem niedergelassenen Therapeuten mit Kassensitz zu finden. Dazu sollten Anrufe und Absagen bei Therapeut(inn)en schriftlich dokumentiert werden. Gut ist zudem, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich auch an die Termin-Servicestellen gewandt haben und diese keine zeitnahen Termine für eine Sprechstunde vermitteln konnten.
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