Umsetzung der Weiterbildungsordnung in Hessen
Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) im Jahr 1999 ist der Beruf des*der Psychotherapeut*in ein approbierter Heilberuf. Das PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung legte fest, dass zur Erlangung der Approbation als „Psychologische Psychotherapeutin“ bzw. „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ bzw. „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ nach einem Studium eine Ausbildung absolviert und danach eine staatliche Prüfung bestanden werden muss.
Im Jahr 2020 wurde das PsychThG reformiert und damit der bis dahin gültige Weg zum*zur Psychotherapeut*in überarbeitet. Nach dem PsychThG in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung kann direkt nach einem Universitätsstudium, das die Anforderungen der Approbationsordnung erfüllt, die Approbationsprüfung abgelegt und anschließend eine berufliche Weiterbildung zum*zur Fachpsychotherapeut*in durchlaufen werden.
Generell kann die Ausbildung nach dem PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch von Personen absolviert werden, die vor dem 1. September 2020 ein Studium begonnen haben, das zur Ausbildung berechtigt. Diese Ausbildungen müssen spätestens bis zum 1. September 2032 abgeschlossen sein. Abweichend von dieser Frist kann in besonderen Härtefällen auch nach 2032 die Ausbildung zum „Psychologische Psychotherapeutin“ bzw. „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ bzw. „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ abgeschlossen werden, sofern davon auszugehen ist, dass diese dann spätestens am 31. August 2035 beendet sein wird. Für alle anderen Personen gelten prinzipiell die Vorschriften des PsychThG in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung.