Fortbildung

Fortbildungsverpflichtung

In Hessen gibt es für alle Berufsangehörigen eine allgemeine (berufsrechtliche) Verpflichtung zur Fortbildung in der Berufsordnung (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 6 und im Besonderen § 17), damit die berufliche Tätigkeit aktuellen wissenschaftlichen Standards genügt.

Approbierte Kammermitglieder, die ihren Beruf in Hessen ausüben, sind verpflichtet, entsprechend der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Hessen ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Es gehört zu den Aufgaben der Kammer, deren Einhaltung zu kontrollieren und zu fördern.

Darüber hinaus gibt es im Sozialgesetzbuch Fünf spezialgesetzliche (sozialrechtliche) Fortbildungsverpflichtungen für

  • alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Psychotherapeut*innen (§ 95d SGB V)
  • in Krankenhäusern/Kliniken angestellte Psychologische*r Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (§ 136b Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Für alle Mitglieder bietet die Kammer den Erwerb eines freiwilligen Fortbildungszertifikats an. Mit Hilfe des bei der Kammer geführten Punktekontos kann auch ein Nachweis in den oben genannten beiden Fällen der sozialrechtlichen Fortbildungsverpflichtung geführt werden.

Der PTK Hessen ist bewusst, dass diese Fortbildungsverpflichtung nur unter Berücksichtigung des individuellen Entwicklungsprozesses erfolgen kann.

Grundsätzlich gilt: es sind 250 Fortbildungspunkte innerhalb von 5 Jahren zu sammeln (Nachweiszeitraum). Anerkennungsfähig sind nur Teilnahmebescheinigungen von Veranstaltungen, deren Akkreditierung zuvor von den Veranstaltern bei einer Landespsychotherapeutenkammer beantragt und die gemäß der in der Fortbildungsordnung genannten Kriterien (positiv) anerkannt wurden. Ausnahmen bilden Veranstaltungen, die z.B. im Ausland stattfinden oder von Ärztekammern bzw. von kassenärztlichen Vereinigungen akkreditiert sind und den formalen und inhaltlichen Anforderungen der Fortbildungsordnung entsprechen.

Wie funktioniert die Anerkennung von Fortbildungspunkten?

Um eine Anerkennung der von Ihnen gesammelten Punkte zu beantragen, müssen Sie uns nur Ihre Teilnahmebescheinigungen in Kopie zukommen lassen. Hierfür stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Versand der gescannten oder fotografierten Dokumente per Mail,
  • Upload der gescannten oder fotografierten Dokumente im Mitgliederbereich unserer Webseite,
  • Übermittlung der kopierten Dokumente per Post an die Geschäftsstelle der PTK Hessen.

Bitte achten Sie darauf, dass die Teilnahmebescheinigungen Ihren vollständigen Namen und die akkreditierende Stelle (Psychotherapeutenkammer, Ärztekammer oder kassenärztliche Vereinigung) aufweisen. Rechnungen jeglicher Art können wir leider nicht als Teilnahmebescheinigung akzeptieren.Gemäß Ziffer 4 Fortbildungsordnung können Sie durch eine unterzeichnete Selbsterklärung jährlich 10 Fortbildungspunkte für das Selbststudium beantragen. Diese Selbsterklärung können Sie uns gerne formlos per Mail übermitteln. Die von Ihnen gesammelten Fortbildungspunkte müssen innerhalb Ihres aktuellen Nachweiszeitraums eingereicht werden. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Teilnahmebescheinigungen jährlich einzureichen, da die eingereichten Teilnahmebescheinigungen im Anschluss immer noch geprüft werden müssen und dies eine gewisse Weile, je nach Arbeitsaufkommen, in Anspruch nehmen kann. Dies hilft Ihnen darüber hinaus den Überblick zu behalten.

Bei Bedarf können Sie gerne das Formular zur chronologischen Auflistung der einzureichenden Teilnahmebescheinigungen verwenden. Dies ist keine Antragsvoraussetzung, sondern soll Ihnen lediglich als Stütze dienen.

Wann beginnt mein Nachweiszeitraum?

Hier ist entscheidend, welche gesetzliche Regelung in Ihrem Fall einschlägig ist.

Mit Erhalt einer KV-Zulassung unterliegen Sie der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95d SGB V. Insofern ist erstmals fünf Jahre nach Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit (Datum der Niederlassung/Ermächtigung oder Anstellung) ein erster Nachweis über 250 Fortbildungspunkten zu erbringen. Daran schließt sich unmittelbar der nächste Nachweiszeitraum von fünf Jahren an. Herrin des Nachweiszeitraumes ist in diesem Fall die KV Hessen. Sofern Sie Fragen zum Nachweiszeitraum haben, wenden Sie sich bitte an die Kolleg*innen der KV Hessen unter folgenden Kontaktdaten:

Fortbildungsverpflichtung
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90

Tel 069 24741-7556
Fax 069 24741-68836
fortbildung-info[at]kvhessen.de
https://www.kvhessen.de/fortbildung/fortbildungsverpflichtung

Über eine kurze Rückmeldung an fortbildung[at]ptk-hessen.de bezüglich Ihres Nachweiszeitraumes freuen wir uns sehr, denn nur so können wir gewährleisten, dass Sie die korrekte Punktzahl für den aktuellen Nachweiszeitraum genannt bekommen bzw. Ihnen in Ihrem Fortbildungspunktekonto angezeigt wird.

Die Psychotherapeutenkammer Hessen pflegt Ihr Punktekonto und übermittelt automatisiert diesen Punktestand gegen Ende Ihres Nachweiszeitraumes an die KV Hessen.

Sofern Sie als Psychologische*r Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder Psychotherapeut*in in einem Krankenhaus oder einer Klinik tätig sind, unterliegen Sie der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 136b Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärzt*innen, der Psychologischen Psychotherapeut*innen (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) im Krankenhaus (Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus/FKH-R). Im Krankenhaus tätige PP und KJP müssen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen (Nachweiszeitraum), die nach Anerkennung der Psychotherapeutenkammern oder der Ärztekammern mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Nach § 3 Abs. 3 der FKH-R beginnt der Nachweiszeitraum in der Regel erstmals zu Beginn der Tätigkeit im Krankenhaus. Insofern ist Ihr*e Arbeitgeber*in Herr*in des Nachweiszeitraumes und legt diesen dem Grundsatz nach fest. Über eine kurze Rückmeldung an fortbildung[at]ptk-hessen.de bezüglich Ihres Nachweiszeitraumes freuen wir uns sehr, denn nur so können wir gewährleisten, dass Sie die korrekte Punktzahl für den aktuellen Nachweiszeitraum genannt bekommen bzw. Ihnen in Ihrem Fortbildungspunktekonto angezeigt wird

Sofern Sie in Hessen psychotherapeutisch tätig sind, aber keine spezialgesetzliche Regelung des SGB V in Ihrem Fall einschlägig ist, unterliegen Sie der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 17 Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hessen in Verbindung mit der Ziffer 1 Fortbildungsordnung. Der PTK Hessen ist bewusst, dass diese Fortbildungsverpflichtung nur unter Berücksichtigung des individuellen Entwicklungsprozesses erfolgen kann. Das bedeutet für Sie, dass die Erfüllung Ihrer Fortbildungsverpflichtung auf Verlangen der PTK Hessen nachzuweisen ist. Sofern Sie ein Fortbildungszertifikat wünschen, müssen Sie mit Ablauf Ihres Nachweiszeitraum die gesammelten 250 Fortbildungspunkte nachweisen und einen formlosen Antrag auf Ausstellung des Fortbildungszertifikates stellen. Ihr Nachweiszeitraum beginnt in diesem Fall mit Erhalt Ihrer Approbation.

In meinem Fall sind mehrere Nachweiszeiträume nach dem SGB V einschlägig?

Bitte beachten Sie, dass die PTK Hessen aus technischen Gründen nur ein einziges Fortbildungskonto mit einem Datum als Beginn Ihres Nachweiszeitraumes führen kann. Ihr Fortbildungskonto wird bei mehreren Nachweiszeiträumen auf den Erhalt einer KV-Zulassung ausgerichtet. Bitte wenden Sie sich an uns, damit wir persönlich mit Ihnen die Einzelheiten klären können.

Ich möchte eine Veranstaltung im Ausland besuchen. Ist eine Anerkennung möglich?

Gemäß Ziffer 3 Absatz 3 Fortbildungsordnung können Veranstaltungen im Ausland auf Antrag ohne Anerkennung einer Psychotherapeuten- oder Ärztekammer anerkannt werden, wenn Sie den Voraussetzungen der Fortbildungsordnung entsprechen. Hierfür muss ein formloser Antrag inklusive des Programms der Veranstaltung und eine Teilnahmebescheinigung gestellt werden. Aus der Teilnahmebescheinigung müssen die Dauer und die Inhalte der Veranstaltung klar erkennbar sein. Die Inhalte können ebenso über das Programm nachgewiesen werden.

Was ist die EFN und wo erhalte ich diese?

Die Landesärztekammern vergeben im Bereich Fortbildungen eine Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN), im Besonderen als Barcode-Aufkleber, an ihre Ärzte*innen. Die Psychotherapeutenkammer Hessen kann Ihnen eine solche EFN oder einen entsprechenden Barcode-Aufkleber leider nicht zur Verfügung stellen. Die hierfür erforderlichen Schnittstellen zu den anderen Landespsychotherapeutenkammern und/oder Landesärztekammern können derzeit in Hessen nicht etabliert werden.

Sofern Sie als Psychologische*r Psychotherapeut*in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder Psychotherapeut*in an einer (Online-)Veranstaltung teilnehmen möchten, können Sie das entsprechende EFN-Feld unausgefüllt lassen und sich mit Ihren persönlichen Angaben anmelden.

Gibt es Obergrenzen für das Sammeln von Fortbildungsveranstaltungen je nach Art?

Sich fortzubilden liegt im Interesse der Kammermitglieder, im Sinn von Kompetenzerweiterung, persönlicher Entwicklung und von Rechtssicherheit in Bezug auf die Erfüllung Ihrer Fortbildungspflichten. Es ist der PTK Hessen bewusst, dass eine Fortbildungsordnung nur den Rahmen für den individuellen Entwicklungsprozess jeder einzelnen Therapeutin bzw. jedes einzelnen Therapeuten darstellen kann. Die PTK Hessen geht davon aus, dass jede Kollegin und jeder Kollege anerkannte Veranstaltungen aus den verschiedenen Kategorien der Ziffer 4 Fortbildungsordnung wählt. Für das Selbststudium durch Fachliteratur und andere Lehrmittel werden max. 50 Fortbildungspunkte innerhalb von 5 Jahren durch eine vom Antragsteller unterzeichnete Selbsterklärung anerkannt. Obergrenzen sind in wenigen Ausnahmefällen in der Fortbildungsordnung zu finden. Dies trifft auf Ziffer 4 Unterpunkt 1.7 Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler oder schriftlicher Form, Unterpunkt 1.10 Teilnahme an psychotherapierelevanten Forschungsprojekten und Unterpunkt 2.2 Hospitation in psychotherapierelevanten Einrichtungen der Fortbildungsordnung zu.

Wo finde ich akkreditierte Fortbildungsveranstaltungen oder zertifizierte Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen?

Veranstaltungen, welche durch die PTK Hessen akkreditiert worden sind und die Genehmigung des Veranstalters zur Veröffentlichung auf unserer Webseite vorhanden ist, finden Sie unter folgendem Link oder über das obige Menü Mitglieder > Veranstaltungen > Veranstaltungen akkreditiert.

Klicken Sie hier für die anerkannten Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen oder gehen Sie über den Pfad Mitglieder > Aus-, Fort- und Weiterbildung > Fortbildung > Supervisorensuche bzw. Selbsterfahrungsleitersuche.

Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen und Zertifizierung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine Fortbildungsveranstaltung akkreditiert zu erhalten?

Sofern Sie Fortbildungsveranstaltungen für Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherapeut*innen sowie Ärzt*innen abhalten und den Teilnehmer*innen den Erhalt von Fortbildungspunkten ermöglichen wollen, können Sie Ihre Veranstaltung bei der PTK Hessen akkreditieren lassen.


Die ausgefüllten Antragsformulare inklusive eines genauen Zeitablaufes mit abgebildeten Pausen sowie ggf. eines Programmes oder eines Einladungstextes können Sie gerne per Post an das Team Fortbildung in der Geschäftsstelle der PTK Hessen (Frankfurter Straße 8 in 65189 Wiesbaden) oder per E-Mail übermitteln. Bei einer Übermittlung per E-Mail erhalten Sie eine automatisierte Eingangsbestätigung.

Bitte achten Sie darauf, dass das Antragsformular mindestens zwei Monate vor dem (ersten) Tag der Veranstaltung bei uns eingegangen sein sollte. Anträge, welche im Nachgang zur Veranstaltung bei uns eingereicht werden, eröffnen ein Antragsverfahren, welches gebührenpflichtig abgelehnt werden muss.

Ob eine Akkreditierung gebührenpflichtig ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Für Veranstaltungen, welche Gebühren von den Teilnehmer*innen fordern, sind in der Regel Akkreditierungsgebühren zu zahlen – 5 € je anerkannten Fortbildungspunkt. Genaueres entnehmen Sie bitte Ziffer 2 der Anlage der Kostenordnung der PTK Hessen.

Sofern Sie der Veröffentlichung auf unserer Webseite zustimmen, wird Ihre Veranstaltung hier gelistet.

Wie kann eine Intervisionsgruppe gegründet werden?

Um eine Intervisionsgruppen zu gründen, muss eine Person die Leitung der Intervisionsgruppe übernehmen und das entsprechende Antragsformular ausfüllen. Die Teilnehmerliste ist von allen Teilnehmer*innen inklusive der Leitung der Intervisionsgruppe zu unterschreiben. Intervisionsgruppen bestehen aus mindestens drei Psychologischen Psychotherapeut*innen und / oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen. Die maximale Teilnehmeranzahl beträgt acht Teilnehmer*innen, in begründeten Ausnahmefällen kann die Teilnehmeranzahl auf zwölf erhöht werden. Ärztinnen und Ärzte können an Intervisionsgruppen teilnehmen und zählen als Teilnehmer*innen, bitte vermerken Sie dies in der Teilnehmerliste entsprechend.

Die Leitung der Intervisionsgruppe stellt jährlich oder halbjährlich für jede*n Teilnehmer*in die mit dem Akkreditierungsbescheid übermittelte, mit allen stattgefundenen Terminen ausgefüllte Teilnahmebescheinigung aus. Pro vollständig absolvierter 45-minütiger Fortbildungseinheit wird ein Fortbildungspunkt vergeben. Pausen sind herauszurechnen. Die Teilnahmebescheinigungen sind bei der zuständigen Psychotherapeutenkammer (oder Ärztekammer) zur Anerkennung der Fortbildungspunkte einzureichen. Die Akkreditierung einer Intervisionsgruppe erfolgt gebührenfrei und ist zeitlich auf 5 Jahre befristet. Bitte denken Sie rechtzeitig an die Verlängerung Ihrer Intervisionsgruppe.



Wie funktioniert die Zertifizierung als Supervisor*in und/oder Selbsterfahrungsleiter*in?

Die Anforderungen an eine*n Supervisor,*in um die Akkreditierung zu erhalten, lauten gemäß Ziffer 5.3 Fortbildungsordnung wie folgt:

5.3.1 Supervisor*in müssen über eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut*in, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*in verfügen oder psychotherapeutisch weitergebildete*r Arzt/Ärztin sein.

5.3.2 Supervisor*in sollen über einen Aus- bzw. Weiterbildungsabschluss in dem Verfahren verfügen, in dem sie Supervision erteilen.

5.3.3 Supervisor*in müssen über eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische Berufstätigkeit nach Abschluss ihrer psychotherapeutischen Aus- bzw. Weiterbildung verfügen.

5.3.4 Supervisor*in sollen parallel zu ihrer supervisorischen Tätigkeit auch in relevantem Umfang heilkundlich-psychotherapeutisch tätig sein.

5.3.5 Supervisor*in müssen sich durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen selbst auf dem aktuellen Stand der Profession halten.

5.3.6 Supervisor*in sollen möglichst über eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit, in dem von ihnen zu supervidierenden Fachgebiet verfügen.

5.3.9 Persönliche Eignung

Alternativ können Sie eine Bescheinigung über die Anerkennung als Supervisor*in durch einen psychotherapeutischen Fachverband und Fachgesellschaft gemäß Ziffer 5.3.7 Fortbildungsordnung mit dem Antragsformular einreichen. Dies gilt entsprechend für die im Rahmen der staatlichen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen anerkannten Supervisor*innen und Supervisoren. Bitte reichen Sie auch hier mit dem Antragsformular eine entsprechende Bescheinigung ein.

Die eben genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Zertifizierung als Selbsterfahrungsleiter*in.

Für die Zertifizierung als Supervisor*in und/oder Selbsterfahrungsleiter*in wird eine Gebühr in Höhe von 125 € jeweils erhoben. Die Akkreditierung ist zeitlich auf 5 Jahre befristet. Bitte denken Sie rechtzeitig an die Verlängerung Ihrer Zertifizierung. Hierfür wird eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 25 € erhoben.


Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Fortbildungsordnung der PTK Hessen oder schreiben uns eine E-Mail, gerne mit einer Rufnummer, unter welcher wir Sie erreichen können.

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