Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Auf dieser Seite finden Sie die rechtlichen Grundlagen, Antragsformulare, Übersicht der zugelassenen Weiterbildungsstätten und anerkannten Weiterbildungsermächtigten sowie weiterführende Informationen

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Weiterbildung für die neue Berufsgruppe mit der Approbation als „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“, die ein Studium nach den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung absolviert haben.

Im Anschluss an das Studium kann eine fünfjährige berufliche Weiterbildung in Vollzeit, welche für die Berufsbezeichnung „Fachpsychotherapeut*in“ qualifiziert, erfolgen. In dieser Zeit sind die Psychotherapeutinnen in Weiterbildung und Psychotherapeuten in Weiterbildung in einer regulären Anstellung tätig und absolvieren die in der Weiterbildungsordnung festgelegten Inhalte. Abgeschlossen wird die Weiterbildung mit einer eigenen, von der PTK Hessen durchgeführten Prüfung.

Eine Spezialisierung ist in den Gebieten „Erwachsene“, „Kinder und Jugendliche“ oder „Neuropsychologische Psychotherapie“ möglich. Mit Abschluss der Weiterbildung wird die Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister nach § 95c Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) erworben. Diese wiederum ist die zwingende Voraussetzung für den Erwerb einer vertragspsychotherapeutischen Zulassung („Kassensitz“).

Die Weiterbildungsordnung für die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der PTK Hessen wurde auf der 4. Delegiertenversammlung am 15. Juli 2022 verabschiedet. Diese trat am 01. Januar 2023 in Kraft.

Informationen für (zukünftige) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Nach Abschluss des Hochschulstudiums und Erhalt der Berufserlaubnis (Approbation) können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einem im Abschnitt B der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aufgeführten Gebiet die Fachpsychotherapeutenkompetenz erwerben und sich zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeuten weiterbilden.

Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten können an eine Gebietsweiterbildung eine Bereichsweiterbildung anschließen. Mit ihr werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, in spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben. Der erfolgreiche Abschluss einer Bereichsweiterbildung führt zur sogenannten „Zusatzbezeichnung“. Diese darf nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung (Anerkennung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeuten) geführt werden.

Damit die Weiterbildung anerkannt werden kann, muss sie zwingend an einer von der PTK Hessen anerkannten Weiterbildungsstätte unter der Verantwortung einer/eines von der PTK Hessen anerkannten Weiterbildungsermächtigten absolviert werden. Indem die Weiterbildungsstätten aus dem stationären, ambulanten oder institutionellen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung kommen, lernen die Psychotherapeutinnen in Weiterbildung und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) die gesamte Bandbreite des Berufs kennen.

Nach Erfüllung aller vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten wird die Weiterbildung mit einer mündlichen Prüfung, die bei der PTK Hessen stattfindet, abgeschlossen. Diese Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag der Psychotherapeutinnen in Weiterbildung und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) bei der PTK Hessen. Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die Erfüllung aller zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen belegt ist. Die Abschlussprüfung findet vor einer Prüfungskommission statt und dauert mindestens 30 Minuten. Sie ist nicht öffentlich. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus drei Fachpsychotherapeutinnen bzw. Fachpsychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. -psychotherapeuten, von denen mindestens eine oder einer über eine Weiterbildungsermächtigung für das zu prüfende Gebiet bzw. den zu prüfenden Bereich sowie zwei über eine Qualifikation in den Verfahren oder den Bereichen verfügen müssen, die maßgebliche Grundlage der Gebiets- oder Bereichsweiterbildung sind.

 

Durch die PTK Hessen zugelassene Weiterbildungsstätten und anerkannte Weiterbildungsermächtigte

WeiterbildungsstätteKontaktLeitung der WeiterbildungsstätteWeitere WeiterbildungsermächtigteGebiet der Psychotherapie fürPsychotherapieverfahrenVersorgungsbereichWeiterbildungszeit
IPAM
Institut für Psychotherapieausbildung Marburg
Gutenbergstr. 18
35032 Marburg

https://www.uni-marburg.de/de/fb04/therapie-und-beratung/ipam

ausbildung-in-psychotherapie@uni-marburg.de

Tel. 06421 / 282 35 81
Prof. Dr. Winfried RiefDr. Gaby Bleichardt
Dr. Kerstin Kühl
Dr. Katrin Wambach
ErwachseneVerhaltenstherapieambulant24 Monate zzgl. 12 Monate Wahlpflichtjahr
GAP
Gesellschaft für Ausbildung in Psychotherapie mbH
Psychotherapeutische Institutsambulanz
Beethovenstr. 18
60325 Frankfurt

https://www.gap-ffm.de/
info@gap-ffm.de

Tel. 069 / 74 11 888
Dr. Claudia Stromberg
Lorenz Bock
Sarah Fanter
ErwachseneVerhaltenstherapieambulant24 Monate zzgl. 12 Monate Wahlpflichtjahr
Schön Klinik Bad Arolsen
Hofgarten 10
34454 Bad Arolsen

https://www.schoen-klinik.de/bad-arolsen
PtW-BadArolsen@schoen-klinik.de

Tel. 05691 6238-3099
Stephanie Brausewetter
Dr. Beatrix Blocks
ErwachseneVerhaltenstherapiestationär24 Monate zzgl. 12 Monate Wahlpflichtjahr
Christopher ModerhakKinder und JugendlicheVerhaltenstherapiestationär24 Monate zzgl. 12 Monate Wahlpflichtjahr

Informationen für (zukünftige) Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsermächtigte

Die Weiterbildungsordnung für die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der PTK Hessen trat am 01. Januar 2023 in Kraft.

Weiterbildungsstätten werden im Zuständigkeitsbereich Hessen von der PTK Hessen für die Weiterbildung zugelassen. Es sind Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung, die die in der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können sowie Patientinnen und Patienten in ausreichender Art und Anzahl behandeln. Sie müssen sicherstellen, dass für den von ihnen durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten wird. Soweit die Weiterbildungsstätte notwendige Teile der Weiterbildung nicht vollständig erfüllen kann, müssen diese über von der PTK Hessen zu genehmigende Kooperationen abgedeckt werden.

Weiterbildungsermächtigte sind von der PTK Hessen für die Weiterbildung zugelassene Kammermitglieder, die an einer von der PTK Hessen anerkannten Weiterbildungsstätte tätig sind. Sie führen selbst die entsprechende Gebietsbezeichnung oder Bereichsbezeichnung. Sie sind fachlich und persönlich geeignet und verfügen über eine mehrjährige Berufserfahrung im jeweiligen Gebiet/Bereich. In der Regel ist dies eine mindestens 3-jährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung. Angehörige der Berufe „Psychologische Psychotherapeutin“ und „Psychologischer Psychotherapeut“ sowie „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“, die ihre Approbation nach dem PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erworben haben, können zur Weiterbildung ermächtigt werden, sofern sie fachlich und persönlich geeignet sind und nach der Approbation im jeweiligen Gebiet oder Bereich eine mehrjährige Tätigkeit nachweisen können. Das ermächtigte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und diese zeitlich und inhaltlich entsprechend den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu gestalten. Weiterbildungsermächtigte sind gegenüber den Psychotherapeutinnen in Weiterbildung und Psychotherapeuten in Weiterbildung fachlich weisungsbefugt.

Nähere Informationen, welche Voraussetzungen für die Anerkennung von Weiterbildungsstätten und -ermächtigten erfüllt sein müssen, entnehmen Sie bitte der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der PTK Hessen, im Besonderen der § 11 und § 13.

Sofern Sie als Weiterbildungsstätte zugelassen werden möchten, bitten wir Sie die untenstehenden Antragsformulare zu verwenden. Gerne nehmen wir Ihren Antrag oder bestehende Fragen per E-Mail an die hierfür eingerichtete E-Mail-Adresse weiterbildung@ptk-hessen.de entgegen.

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