Der elektronische Psychotherapeutenausweis und das Problem mit der Ausgabe

25.11.2020 | Kategorien: |

Warum es zu Verzögerungen kommt.

Psychotherapeut*innen, die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln, benötigen künftig einen elektronischen Heilberufeausweis, in diesem Fall den elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePtA). Dieser ist Voraussetzung dafür, Daten in der elektronischen Patientenakte speichern zu können. Ab dem 1. Januar 2021 haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die Einrichtung dieser elektronischen Patientenakte.

Wer ist konkret betroffen?

Folglich betrifft die Ausweispflicht alle niedergelassenen Psychotherapeut*innen mit Kassensitz, ermächtigte Psychotherapeut*innen oder auch Sicherstellungsassistent*innen. Praxen müssen so ausgestattet sein, dass sie die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen nutzen können. Um das tun zu können, muss eine SMC-B-Karte vorhanden sein – und die gibt es künftig nur noch mit dem ePtA. Psychotherapeut*innen in Privatpraxen benötigen grundsätzlich den Ausweis nicht, etwas Anderes gilt dann, wenn sie die Telematikinfrastruktur nutzen wollen. Bei den Angestellten in Krankenhäusern hängt die Ausweispflicht von den Regelungen im Einzelfall ab. Psychotherapeut*innen in Ausbildung erhalten den ePtA nicht.

Was bringt der ePtA außerdem?

Zu den Funktionen der Telematikinfrastruktur gehören Anwendungen wie beispielsweise Notfalldatensatz, Arztbrief, Medikationsplan und die schon erwähnte Patientenakte. Psychotherapeut*innen müssen sich künftig per ePtA ausweisen, wenn sie hier Zugriff erhalten möchten. Daneben ermöglicht der ePtA die qualifizierte digitale Signatur und damit die sicherste Art der elektronischen Unterschrift. Psychotherapeut*innen können damit zum Beispiel Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung rechtssicher unterschreiben.

Die Ausgabe – aktuell das Kernproblem

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat in einem grundsätzlich gelungenen Dokument wesentliche Details zum elektronischen Psychotherapeutenausweis zusammengefasst, dass unter dem Link [Praxis-Info Elektronischer Psychotherapeutenausweis] zum Download bereitsteht. „Grundsätzlich“ bedeutet immer, dass es Einschränkungen gibt. In diesem Fall betrifft das die Beantragung und Ausgabe der Ausweise. Laut dem Dokument könnte der Eindruck entstehen, dass die Landespsychotherapeutenkammern zur Ausgabe bereit sind. Die Psychotherapeutenkammer Hessen hat zwar intern alle Voraussetzungen geschaffen, trotzdem ist eine Ausgabe des ePtA zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Das betrifft alle Landespsychotherapeutenkammern in Deutschland. Grund dafür sind Umstände, die sich der Einflussnahme der Landespsychotherapeutenkammern entziehen.

Psychotherapeut*innen müssen den ePtA selbst bei einem der so genannten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) beantragen. Um eine möglichst effiziente Abwicklung zu bewerkstelligen, wird es mehrere dieser VDA geben. Der VDA stellt das qualifizierte Signaturzertifikat für die digitale Unterschrift zur Verfügung und hält die Zertifikate auf Servern bereit. Das Problem: Die Verhandlungen zwischen der dafür zuständigen Bundespsychotherapeutenkammer und den VDA sind nach wie vor noch nicht abgeschlossen, so dass es leider noch keine Stelle gibt, wo Psychotherapeut*innen den ePtA beantragen könnten. D.h., dass die Landespsychotherapeutenkammern auch erst dann die VDA auf ihren Webseiten listen und verlinken können, wenn die Verträge unterzeichnet sind und diese damit feststehen.

Wie geht es dann weiter?

Die Landespsychotherapeutenkammern prüfen und verifizieren die Angaben, die Psychotherapeut*innen im Rahmen der Antragstellung gemacht haben. Sie bestätigen, dass Antragsteller*in Psychologische(r) Psychotherapeut*in und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in ist. Wichtig ist, dass die Daten, die beim VDA eingehen, exakt mit denen übereinstimmen, die den Landespsychotherapeutenkammern gemeldet sind.

Nach Abschluss der Prüfung sind noch weitere Schritte notwendig, dazu gehören beispielsweise diverse Testläufe, die ebenfalls Zeit beanspruchen.

Nach Abschluss aller Prozesse können die Landespsychotherapeutenkammern die Ausweise ausgeben.

Wir informieren, sobald wir Neuigkeiten haben und mit der Antragstellung seitens unserer Mitglieder begonnen werden kann.

 

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