Maskenpflicht in der Psychotherapie

14.04.2022 | Kategorie:

Zum 1. April 2022 ist eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde die hessische Corona-Schutzverordnung angepasst und die Maskenpflicht in weiten Teilen beendet. Gemäß einer Auskunft des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zählen psychotherapeutische Praxen nicht dazu. Das bedeutet, dass seit dem 1. April 2022 keine gesetzliche Maskenpflicht in psychotherapeutischen Praxen mehr besteht.

Zum 1. April 2022 ist eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde die hessische Corona-Schutzverordnung angepasst und die Maskenpflicht in weiten Teilen beendet. Im Gesundheitsbereich gilt die Maskenpflicht weiterhin für: Arztpraxen, Kliniken und Krankenhäuser (nicht für stationäre Krankenhauspatient*innen). Die ausführlichen Informationen dazu finden Sie hier. Gemäß einer Auskunft des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zählen psychotherapeutische Praxen nicht dazu. Das bedeutet, dass seit dem 1. April 2022 keine gesetzliche Maskenpflicht in psychotherapeutischen Praxen mehr besteht.

Es obliegt den psychotherapeutischen Praxisinhaber*innen, „den Zutritt zu ihren Praxisräumen weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig (zu) machen. Sie sind berechtigt, eine solche Regelung im praxisindividuellen Hygienekonzept festzulegen.“, so auch KBV vom 01.04.2022 Der Hinweis kann zum Beispiel durch einen Aushang an der Praxistür kommuniziert werden. Den Artikel finden Sie hier.

Wir als Kammer empfehlen weiterhin das Tragen einer Maske, um sich selbst und die Patient*innen vor einer Infektion zu schützen – insbesondere auf Grund der Dauer psychotherapeutischer Therapiestunden.

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