Erste Anpassungen bei neuen TI-Pauschalen für Praxen ab Juli

26.07.2023 | Kategorie:

Seit dem 1. Juli gelten die neuen TI-Pauschalen, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgelegt hat. Die Höhe der Pauschale hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dabei wurden nun die Besonderheiten von Psychotherapeut*innen berücksichtigt.

Neue TI-Pauschale für Psychotherapeut*innen auch ohne eAU und eRezept

Die Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) wurde neu geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat per Verordnung festgelegt, dass alle Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen eine Pauschale zur Finanzierung der TI bekommen sollen. Diese Pauschale wird ab dem 1. Juli 2023 monatlich ausgezahlt und soll die bisherige TI-Förderung ablösen. Die Pauschale dient laut Ministerium zur Deckung der Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Die Höhe der Pauschale ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Das BMG hat aber leider auch Sanktionen beschlossen: Beim Fehlen einer Komponente z.B. des elektronischen Patientenakten (ePA)-Updates werden 50% der Pauschale abgezogen, beim Fehlen von zwei oder mehr Komponenten z.B. des ePA-Updates und dem Modul „Kommunikation im Medizinwesen (KIM)“ soll gar keine Pauschale mehr ausgezahlt werden.  Allerdings konnten Kassenärztliche Vereinigungen und Berufsverbände in der Zwischenzeit erreichen, dass die Besonderheiten der Psychotherapeut*innen berücksichtigt werden. Es wird keine Abschläge geben, wenn die Module für ein elektronisches Rezept (eRezept) und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nicht vorgehalten werden. Denn Psychotherapeut*innen dürfen weder Rezepte noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und können diese Anwendungen daher gar nicht nutzen.

Die Pflicht zum Nachweis der Anwendung des elektronischen Arzbriefs (eArztbrief) soll auf den 1. März 2024 verschoben werden, weil noch nicht alle Software-Programme zertifiziert sind. Der eArztbrief kann aber schon länger aus der Praxisverwaltungssoftware (PVS) heraus mittels eines eArztbrief-Moduls versandt werden. Zu einer sicheren Übermittlung benötigt man den KIM-Dienst.

Damit die Pauschale vollständig ausgezahlt werden kann, wird der elektronischen Medikationsplan, das Notfalldatenmanagement, die elektronische Patientenakte (ePA) und der KIM-Dienst benötigt. Der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePTA) muss von der*dem Psychotherapeuten*in vorgehalten werden.

Viele Kolleg*innen haben noch keinen KIM-Dienst. Diesen erhält man entweder über den eigenen PVS-Anbieter oder über die KBV (kv.dox). Das Fehlen von KIM senkt die Pauschale um 50%. Es ist zu hoffen, dass die KVen die Vollständigkeit der Anwendungen erst Ende des Quartals überprüfen und so noch die Möglichkeit besteht die Anwendungen zu ergänzen. Sicher ist dies aber leider nicht.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatten das kurzfristige Vorgehen und die fehlende Übergangsregelung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit scharf kritisiert. An der Einführung des neuen Auszahlungssystems für die TI-Pauschale wird sich jedoch grundsätzlich nichts ändern. Deshalb sollte man jetzt überprüfen, welche Komponenten im eigenen PVS-System enthalten sind.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die KV Hessen.

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