Update: Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Testpflicht

26.11.2021 | Kategorie:

Das Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu neuen Corona-Schutzbestimmungen für Arbeitgeber*innen und Beschäftigte (§ 28b IfSG) hat in sehr vielen Praxen und Instituten für Protest und große Verunsicherung gesorgt. Daraufhin trat gestern die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) zusammen und formulierte deutliche Kritik.

Forderungen der Gesundheitsministerkonferenz (GMK)

Das Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu neuen Corona-Schutzbestimmungen für Arbeitgeber*innen und Beschäftigte (§ 28b IfSG) hat in sehr vielen Praxen und Instituten für Protest und große Verunsicherung gesorgt. Daraufhin trat gestern die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) zusammen und formulierte folgende Kritik:

Eine tägliche Testung vollständig immunisierter Beschäftigter führt zu unzumutbaren Belastungen der durch die Pandemie ohnehin schon belasteten Bereiche. Die Testkapazitäten sind nur begrenzt verfügbar und insbesondere sind auch die Laborkapazitäten durch die hohen Inzidenzen in zahlreichen Ländern bereits ausgeschöpft. Zudem senkt eine Gleichstellung von immunisierten und nicht immunisierten Personen bei der Testpflicht die Motivation zur Impfung – gerade in diesen hochsensiblen Bereichen.

Aus haftungsrechtlichen Gründen können erneute Änderungen nur auf Bundesebene erfolgen. Dementsprechend fordern die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder einstimmig:

„1. Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist.
Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf.
Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.
2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist.“

Wir als Kammer der Psychotherapeut*innen Hessen schließen uns den Forderungen der GMK ganz klar an und setzen uns gemeinsam mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration dafür ein, dass eine Änderung des IfSG § 28b Absatz 2 schnellstmöglich umgesetzt wird. Insbesondere für unsere niedergelassenen und in Instituten tätigen Mitglieder halten wir die tägliche Testpflicht für untragbar im bereits ohnehin stark überlasteten Arbeitsalltag.

Auslegung des IfSG durch das Gesundheitsministerium Hessen

Das Hessische Gesundheitsministerium unterstützt die Forderungen der GMK sowie die Auffassung, dass auch in Hessen die tägliche Testpflicht ausgesetzt und entsprechend der Forderungen gehandelt werden kann. Eine Entscheidung bezüglich der Dokumentations- und Meldepflicht steht allerdings noch aus. Zudem hat Staatsminister Kai Klose auf die vielfältige Kritik am Gesetz reagiert und zum Begriff der „Besucher“ klargestellt:

„Ausdrücklich keine Besucher sind betreute, gepflegte oder in den Einrichtungen untergebrachte oder behandelte Personen. Unabdingbare Begleitpersonen sind wie zu behandelnde Personen anzusehen,  insbesondere wenn die zu behandelnde Person einwilligungsunfähig ist. Ebenso gelten Personen, die in Eilfällen oder aufgrund hoheitlicher Befugnisse die Einrichtungen betreten müssen, insbesondere Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und andere Behördenmitarbeiter, Betreuungsrichterinnen und Richter sowie seelsorgerisch tätige Personen bei der Sterbebegleitung nicht als Besucher.“

Infomieren Sie sich bitte weiterhin in der Rubrik „Aktuelles“ auf unserer Webseite und auf Twitter über aktuelle Entwicklungen. Wir halten Sie über diese Kanäle zu den momentan bewegten Prozessen auf dem Laufenden.

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